Beschluss des Gemeinderates der Stadt Leonding vom 04. Juli 2023 mit dem die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages der zur Deckung der anfallenden Kosten ganztägiger Schulform (in getrennter und verschränkter Abfolge) in den Pflichtschulen der Stadt Leonding von den Eltern und Erziehungsberechtigten nach Maßgabe dieser Tarifordnung eingehoben wird.
§ 1
An- und Abmeldung
§ 2
Bewertung des Einkommens
1. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.
2. Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75% der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;
d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
- bei freiberuflich Tätigen gemäß § 22 EStG 1988
3. Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
4. Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:
5. Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
6. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt EUR 200,00 abzuziehen.
7. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
8. Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres (September) werden die Einkommensverhältnisse neu berechnet. Das aktuelle Monatseinkommen ist mittels Lohnzettel bzw. dem Nachweis über die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherungsanstalt und dem beiliegenden Vordruck - FORMBLATT zur ERMITTLUNG des BETREUUNGSBEITRAGES nachzuweisen. Der Vordruck und die dazu gehörenden Berechnungsunterlagen sind bis spätestens 25. SEPTEMBER im Stadtamt 1. Stock Zimmer 102 vorzulegen.
9. Bei (Krisen-)Pflegekinder bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
10. Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 25. September bzw. bis zum 25. des Aufnahmemonats nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
§ 3
Elternbeitrag
1. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der ganztägigen Schulform abgedeckt. Ausgenommen ist der Verpflegungsbeitrag.
2. Der Elternbeitrag wird je Unterrichtsjahr berechnet und zehnmal vorgeschrieben.
3. Der errechnete Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
§ 4
Berechnung des Elternbeitrages
1. Der Mindestbeitrag für 5-tägige Betreuung beträgt EUR 46,00.
2. Der Höchstbeitrag für 5-tägige Betreuung wird mit EUR 131,00 festgelegt.
3. Der Elternbeitrag für Inanspruchnahme beträgt 3 % der Berechnungsgrundlage (siehe § 1 Ziffer 7) und wird mit 100% bewertet.
Änderungen müssen bis zum 25. des Monates bei der Stadt eingelangt sein.
4. Geschwisterabschlag
Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine beitragspflichtige Leondinger Kinderbetreuungseinrichtung, wird für jedes weitere Kind ein Abschlag von 20 % festgesetzt. Der Abschlag kommt ab Bekanntgabe durch die Erziehungsberechtigten zur Verrechnung.
5. Ermäßigung
Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen wird der Mindestbeitrag zur Gänze nachgesehen:
bei einem Familieneinkommen bis zum gesetzlichen „Existenzminimum" gemäß § 291a Exekutionsordnung.
Ausgleichszulagenrichtsatz 2023
§ 5
Verpflegungsbeitrag
Der Verpflegungsbeitrag für die Teilnahme an der Ausspeisung beträgt
Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ist der Verpflegungsbeitrag mit nächstem Monatsersten anzupassen.
§ 6
Sonderbestimmungen
§ 7
Beitragsnachlässe
Kein Elternbeitrag ist zu entrichten:
§ 8
Fälligkeit und Mahnung
Die Beiträge gem. § 3, § 5 und § 6 sind bis 15. des folgenden Monats zu entrichten. Mahnungen sind kostenpflichtig.
§ 9
Wirksamkeit
Diese Beitragsordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Verordnung vom 06. Juli 2022 außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek