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Elternbeitragsordnung für die ganztägige Schulform der Stadtgemeinde Leonding

Beschluss des Gemeinderates der Stadt Leonding vom 04. Juli 2023 mit dem die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages der zur Deckung der anfallenden Kosten ganztägiger Schulform (in getrennter und verschränkter Abfolge) in den Pflichtschulen der Stadt Leonding von den Eltern und Erziehungsberechtigten nach Maßgabe dieser Tarifordnung eingehoben wird.

 

§ 1
An- und Abmeldung

  1. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles ist es erforderlich, dass alle Schüler:innen einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche teilnehmen.
  2. Bei getrennter Abfolge können Schüler:innen an einem oder mehreren Nachmittagen den Betreuungsteil in Anspruch nehmen und in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden.
    Die getrennte Abfolge wird in 5 Tagen, 4 Tagen, 3 Tagen, 2 Tagen und einem Tag Betreuungsteil angeboten.
  3. Eine Anmeldung für die verschränkte und getrennte Abfolge erfolgt anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule durch den Unterhaltspflichtigen und hat schriftlich an die Schulleitung zu erfolgen.
    Die Anmeldung für die verschränkte Abfolge gilt für die gesamte Dauer des Schulbesuches der betreffenden Schule.
  4. Die Anmeldung für die getrennte Abfolge gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr. Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen, die Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen.
    Zu einem anderen als dem oben genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.

 

§ 2
Bewertung des Einkommens

1.  Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.

 

2.  Das Familieneinkommen beinhaltet:

          a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;

          b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75% der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;

          c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;

          d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:

             - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;

             - bei freiberuflich Tätigen gemäß § 22 EStG 1988

3.   Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.

4.   Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:

  • Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
  • Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
  • Studienbeihilfe,
  • Wochengeld,
  • Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
  • Krankengeld,
  • Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
  • Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
  • Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.

5.   Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.

6.   Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt EUR 200,00 abzuziehen.

7.   Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).

8.   Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres (September) werden die Einkommensverhältnisse neu berechnet. Das aktuelle Monatseinkommen ist mittels Lohnzettel bzw. dem Nachweis über die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherungsanstalt und dem beiliegenden Vordruck - FORMBLATT zur ERMITTLUNG des BETREUUNGSBEITRAGES nachzuweisen.   Der Vordruck und die dazu gehörenden Berechnungsunterlagen sind bis spätestens 25. SEPTEMBER im Stadtamt 1. Stock Zimmer 102 vorzulegen.

9.   Bei (Krisen-)Pflegekinder bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

10. Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 25. September bzw. bis zum 25. des Aufnahmemonats nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

 

§ 3
Elternbeitrag

1.    Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der ganztägigen Schulform abgedeckt. Ausgenommen ist der Verpflegungsbeitrag.

2.    Der Elternbeitrag wird je Unterrichtsjahr berechnet und zehnmal vorgeschrieben.

3.    Der errechnete Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

 

§ 4
Berechnung des Elternbeitrages

1. Der Mindestbeitrag für 5-tägige Betreuung beträgt EUR 46,00.

2. Der Höchstbeitrag für 5-tägige Betreuung wird mit EUR 131,00 festgelegt.

3. Der Elternbeitrag für Inanspruchnahme beträgt 3 % der Berechnungsgrundlage (siehe § 1 Ziffer 7) und wird mit 100% bewertet.

  • Bei einer Anmeldung für 4 Tage 80 % des Betreuungsbeitrages.
  • Bei einer Anmeldung für 3 Tage 60 % des Betreuungsbeitrages.
  • Bei einer Anmeldung für 2 Tage 40 % des Betreuungsbeitrages.
  • Bei einer Anmeldung für 1 Tag 30 % des Betreuungsbeitrages.

    Änderungen müssen bis zum 25. des Monates bei der Stadt eingelangt sein.

4. Geschwisterabschlag
    Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine beitragspflichtige Leondinger Kinderbetreuungseinrichtung, wird für jedes weitere Kind ein Abschlag von 20 % festgesetzt. Der Abschlag kommt ab Bekanntgabe durch die Erziehungsberechtigten zur Verrechnung.

5. Ermäßigung

    Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen wird der Mindestbeitrag zur Gänze nachgesehen:
    bei einem Familieneinkommen bis zum gesetzlichen „Existenzminimum" gemäß § 291a Exekutionsordnung.

    Ausgleichszulagenrichtsatz 2023

  • bei Alleinstehenden EUR 1.110,26
  • bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften/eingetragenen Partnerschaften EUR 1.751,56
  • dieser Betrag erhöht sich pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um EUR 200,38

 

§ 5
Verpflegungsbeitrag

Der Verpflegungsbeitrag für die Teilnahme an der Ausspeisung beträgt

  • Pro Leondinger Kind (HWS) und Portion EUR 3,40
  • Pro auswärtigen Volkschulkind und Portion  EUR 4,60
  • Pro auswärtigen Mittelschulkind und Portion  EUR 6,10


Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ist der Verpflegungsbeitrag mit nächstem Monatsersten anzupassen.

 

§ 6
Sonderbestimmungen

  1. Bei Neuanmeldungen ab dem Monat Oktober sind die Einkommensverhältnisse bis spätestens 25. des Aufnahmemonates zur Berechnung vorzulegen.
  2. Bei stark wechselnden Einkünften wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate zur Berechnung herangezogen.
  3. Bei verspätet vorgelegten Unterlagen (nach dem 25. des Aufnahmemonates) wird der jeweilige Höchstbeitrag berechnet. Die verspätet vorgelegten Unterlagen werden ab dem der Abgabe folgenden Monat berücksichtigt (keine Rückvergütung).
  4. Änderungen des Einkommens und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. neu bezogen wird, sind sofort zu mel­ den. Auswirkungen auf die Einstufung treten mit dem der Meldung folgenden Monat in Kraft. Wenn aber das höhere Einkommen schon früher als gemeldet erzielt wurde oder die Verminderung der Kinderanzahl im Haushalt bereits früher eingetreten ist, wird die Einstufung rückwirkend festgelegt.
  5. Bei An- oder Abmeldung während des Unterrichtsjahres ist für den betreffenden Monat der volle Beitrag zu entrichten.

 

§ 7
Beitragsnachlässe

Kein Elternbeitrag ist zu entrichten:

  1. bei einer behördlichen Sperre oder einem sonstigen Betriebsausfall, wenn dies mehr als zwei Wochen andauert;
  2. bei einer mittels ärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Krankheit, wenn diese mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung andauert, wird ein Monatsbeitrag gutgeschrieben.

 

§ 8
Fälligkeit und Mahnung

Die Beiträge gem. § 3, § 5 und § 6 sind bis 15. des folgenden Monats zu entrichten. Mahnungen sind kostenpflichtig.

 

§ 9
Wirksamkeit

Diese Beitragsordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Verordnung vom 06. Juli 2022 außer Kraft.

 

 

Die Bürgermeisterin

Dr.in Sabine Naderer-Jelinek

 

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