für das Freibad der Stadtgemeinde Leonding
1. Mit dem Betreten des Freibades anerkennt der Besucher die Bestimmungen dieser
Badeordnung und verpflichtet sich, allen sonstigen Anordnungen Folge zu leisten.
2. Bei Veranstaltungen (Wettkämpfe, Vereinstraining, Schulschwimmunterricht, etc.) sind die
jeweiligen Aufsichtspersonen für die Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung durch
die Teilnehmer und Besucher mitverantwortlich.
1. Die Benützung des Freibades ist grundsätzlich jedermann gestattet.
2. Minderjährigen (bis 8 Jahre) ist der Eintritt nur in Begleitung einer verantwortlichen
Aufsichtsperson (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder eine Begleitperson, die
mind. 18 Jahre sein muss) gestattet.
3. Der Eintritt darf nur durch den hierfür vorgesehenen Eingang erfolgen.
4. Von der Benützung des Freibades sind ausgeschlossen:
a) Personen mit ansteckenden Krankheiten, Hautausschlägen oder wesentlichen offenen
Wunden oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten, Epileptiker und Geisteskranke
b) Betrunkene
c) Personen, die mit Ungeziefer behaftet sind, auffallend ungepflegt sind oder deren Kleidung
auffallend verwahrlost ist
d) Personen, die wegen Eigentumsdelikten vorbestraft sind, sowie Personen, welche die
Badeordnung wiederholt grob missachtet haben.
5. Blinde Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht bewegen können, haben nur mit einer
erwachsenen oder sonst geeigneten Begleitperson Zutritt zum Freibad.
6. Die Stadtgemeinde Leonding behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheinen, den Zutritt ohne Angaben von Gründen zu verwehren.
Platzes möglich. Die jeweils gültigen Eintrittspreise und sonstigen Tarife sind aus der
kundgemachten Tarifordnung ersichtlich.
2. Die gelöste Eintrittskarte und die Geldrückgabe sind sogleich zu überprüfen und bei Mängeln
zu beanstanden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
3. Für die in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten wird mit Ausnahme der
Saisonkarten kein Ersatz geleistet, gelöste Karten können nicht zurückgenommen werden.
4. Wird ein Badegast von der Benützung des Freibades ausgeschlossen oder aus dem Bad
verwiesen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz des Eintrittspreises.
5. Die Eintrittsberechtigung ist während der Benützung des Bades aufzubewahren und auf
Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
1. Die Stadtgemeinde Leonding ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
2. Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Stadtgemeinde Leonding mit
Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen
haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
3. Bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die Stadtgemeinde Leonding berechtigt, die
Benützungsdauer vorübergehend einzuschränken oder das Freibad zeitweise zu schließen.
4. Bei ungünstiger Witterung kann das Freibad geschlossen oder die Öffnungszeiten oder die
Dauer der Badesaison verkürzt werden.
1. Die Schlüssel für die Tages- und Saisonkabinen werden an der Badekasse gegen Erlag der
festgesetzten Einsatzgebühr ausgefolgt.
2. Die Tageskabinenschlüssel sind vor Verlassen des Bades, die Saisonkabinenschlüssel
spätestens am Ende der Badesaison an der Kassa abzugeben. Dabei wird der Schlüsseleinsatz
rückerstattet.
3. Wird der Schlüssel der Tages- oder Saisonkabine nicht zeit- oder termingerecht abgegeben,
so verfällt die Gebühr.
1. Wertgegenstände oder größere Geldbeträge können im Wertschließkästchen verwahrt
werden.
2. Die Stadtgemeinde Leonding übernimmt keine Haftung für die von den Badegästen in den
Kabinen, Kästchen oder an anderen Orten der Freizeitanlage Leonding verwahrten
Wertsachen, Geldbeträge, Dokumente oder sonstigen Gegenstände.
3. Gegenstände, die innerhalb des Freibades gefunden werden, sind an der Kasse (gegen
Quittung) abzugeben. Über die Fundgegenstände wird entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen verfügt.
1. Die Einrichtungen des Freibades sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen und
Verunreinigungen verpflichten zum Schadenersatz. Bei einer groben Verunreinigung ist ein
besonderes Reinigungsentgelt laut Tarifordnung an der Kasse zu bezahlen.
2. Das Umkleiden ist nur in den Kabinen und den dafür vorgesehenen Umkleideräumen
gestattet.
3. Bei der Benützung des Bades muss außer im FKK-Bereich Badebekleidung getragen werden.
Die Badebekleidung muss den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes entsprechen
und darf keine Gefahr für die Anlagen und Einrichtungen des Bades darstellen. Die
Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, hat allein
der Bademeister.
4. (Bade)Kleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch gereinigt werden.
5. Das Mitnehmen von Gegenständen jeder Art, welche die Sicherheit der Badenden gefährden
können, insbesondere brennbare, feuergefährliche Gegenstände und Stoffe, wie Benzin,
Spiritus, Gas etc, ist für die gesamte Badeanlage strengstens untersagt.
6. Das Rauchen in den Umkleide- und Duschräumen, sowie im Bereich der Schwimmbecken und
der Rutschen ist verboten.
7. Der Badegast hat vor Betreten der Becken die Dusche zu benützen. Die Kinder sind
anzuhalten, vor dem Baden die Toiletten aufzusuchen.
8. Die Benützer des Sprungturmes, der Wasserrutsche und des Strömungskanals haben besonders darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden.
Der Sprungbereich und der Zielbereich der Wasserrutsche und des Strömungskanals sind
unmittelbar nach der Benützung wieder zu verlassen. Es ist ausdrücklich verboten, die
Wasserrutsche stehend oder kniend zu benützen. Es ist weiters verboten, in der Rutsche
anzuhalten und zu verweilen. Die im Bereich der Wasserrutsche kundgemachten
Verhaltensregeln gelten verbindlich.
Ein Sperren der Wasserrutsche und/ oder Aufstauen eines Wasserpolsters führt zu
sofortigem Badverweis.
9. Die Benützung der Wasserrutsche mit Metall- und/oder ähnlich harten Gegenständen ist
verboten.
10. Nichtschwimmern ist es verboten, sich in den für Schwimmer bestimmten Teil der
Schwimmbecken zu begeben. Das Schwimmbecken darf nur von Schwimmern benützt
werden. Betreten und Benutzen des Sprungturmes und des Wildwasserkanals während des
Betriebes ist für Nichtschwimmer verboten. Das Springen ist nur geübten Schwimmern
gestattet.
1. Vor jeder Benützung der Schwimmbecken ist der Körper gründlich unter den dafür
vorgesehenen Brausen zu reinigen. Die Verwendung von Seife und ähnlichem ist nur bei den
für die Körperreinigung vorgesehenen Brauseanlagen gestattet.
2. Jede Verunreinigung des Wassers in den Becken sowie der Gebrauch von Haarfärbemitteln,
Salben, Kosmetika, stark riechenden Stoffen und die übermäßige Anwendung von
Sonnenschutzmitteln usw. ist untersagt.
1. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass Sitte und Anstand nicht verletzt, Ruhe und
Ordnung nicht beeinträchtigt und andere Badegäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
2. Nicht gestattet ist vor allem:
a) das laute Singen, Schreien, Musizieren, Pfeifen, sowie der laute und störende Betrieb eigener
Musikwiedergabegeräte
b) Wegwerfen von Glas, Dosen, Abfällen aller Art, Zigarettenstummel etc.
c) Ballspielen, ausgenommen im dafür vorgesehenen Bereich
d) das Mitbringen von Tieren
e) Hineinspringen in die Schwimmbecken von den Beckenrändern (ausgenommen von den
vorgesehenen Startsockeln).
f) die Belästigung anderer Badegäste durch Untertauchen, Hineinstoßen in das Becken oder bespritzen
g) die Badegäste gegen ihren Willen zu fotografieren
h) das Freihalten oder Belegen von Plätzen für nicht anwesende Badegäste
i) jedes Verhalten, das die körperliche Sicherheit einer Person gefährdet, insbesondere die
Verwendung von Schnorcheln, Taucherbrillen, Flossen und Luftmatratzen
j) das Übersteigen von Begrenzungen (Zäune und Bepflanzungen)
k) das Entzünden von offenem Feuer und das Grillen oder Braten
l) jede Ausübung eines Gewerbes ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadtgemeinde
Leonding
m) Betreten von Maschinen- und Geräteräumen
n) Befahren der Anlage mit Inline-Skatern, Rollern, Fahrrädern oder ähnlichen Geräten
1. Das Badepersonal hat für Ruhe, Sicherheit, Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung
zu sorgen. Den Anordnungen des Badepersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
2. Der Bademeister ist befugt, Personen, die sich trotz Ermahnung nicht an die Bestimmungen
der Badeordnung halten oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgen, aus dem
Bad zu verweisen.
3. Die Besucher werden ersucht, Personen, die sich störend oder anstößig verhalten oder
mutwillig Einrichtungen und Anlagen beschädigen oder beschmutzen, Flaschen oder Gläser
zerschlagen oder sonstigen Unfug betreiben, den Badbediensteten zu melden.
4. Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Menschen mit
Beeinträchtigungen, haben für die Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die
erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen,
die mind. 18 Jahre sein müssen) gehörig vorzusorgen.
5. Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn
sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
6. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und
Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von
den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
1. Die Benützung der Badeanlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Die Stadtgemeinde Leonding haftet für Verletzungen der Badegäste nur dann, wenn ein
Verschulden des Badepersonals vorliegt.
3. Für Verletzungen und Unfälle, die durch eigene Unachtsamkeit eines Badegastes, durch
Nichtbefolgen dieser Badeordnung, sowie durch Verschulden anderer Badegäste verursacht
werden, haftet die Stadtgemeinde Leonding in keiner Weise.
4. Die Benützer des Freibades haften für alle durch sie verursachten Schäden. Eltern haften für
ihre Kinder.
5. Für abgestellte Fahrzeuge aller Art übernimmt die Stadtgemeinde Leonding keine Haftung.
1. Schwimmvereine dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters an den im Trainingsplan
festgelegten Tagen und Stunden trainieren oder sportliche Wettkämpfe durchführen.
2. Die für die Abhaltung von Sportveranstaltungen erforderlichen Maßnahmen und
Anordnungen werden vom Bürgermeister getroffen. Den Veranstaltern können dabei beson-
dere Pflichten auferlegt werden.
3. Jeder Schwimmverein hat an jedem Trainingstag dem Bademeister einen Verantwortlichen
namhaft zu machen, der während der gesamten Trainingszeit anwesend sein muss und für
einen klaglosen Ablauf des Trainings zu sorgen hat; das Schwimmtraining darf den normalen
Badebetrieb nicht stören.
4. An Vormittagen während der Schulzeiten haben die Schulen den Vorrang bei der Benützung
bestimmter Teile der Freibadanlage. Eine Voranmeldung bei der Badeverwaltung (Kassa) ist
erforderlich.
Diese Badeordnung wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.
Der Bürgermeister:
Mag. Walter Brunner