Auf Grund §11 (2) des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes, LGBl. Nummer 27/2001 sowie §40 (1) der Oö. Gemeindeordnung, LGBl. Nummer 91/1990, wird im Einvernehmen mit der Oö. Landesregierung verordnet:
I Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§1
Die Stadtgemeinde Leonding errichtet und betreibt die öffentliche Kanalisation im Stadtgebiet von Leonding. Auf Grund des bestehenden Vertrages wird die Wartung der öffentlichen Kanäle durch die Linz AG, Linz Service GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste (ehemalige SBL GmbH) wahrgenommen.
§2
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besteht grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Die bei Bauten und dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer sind in die öffentliche Kanalisation zu leiten.
§3
Im Rahmen des bestehenden Vertrages zwischen der Stadtgemeinde Leonding und der Linz Service GmbH übernimmt die Linz Service GmbH die Ableitung und Reinigung der Abwässer der Kanalbenützer in der Regionalkläranlage Linz Asten in einer den Anforderungen des Umweltschutzes und der Gesundheit, insbesondere der Hygiene entsprechenden Weise gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und sonstigen einschlägigen Richtlinien.
§4
Im Sinne der Leondinger Kanalordnung bedeuten:
- öffentliche Kanalisation
- entspricht § 2 Ziffer 8. Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001
- Entsorgungsanlage des Kanalbenützers (Hauskanalanlage)
- entspricht § 2 Ziffer 12. Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001
- Abwässer
- entspricht § 2 Ziffer 1 bis 3 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001
- Kanalbenützer
- Kanalbenützer ist, wer befugt ist, Abwässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten beziehungsweise bereits einen durch die Stadtgemeinde Leonding genehmigten Hauskanalanschluss errichtet hat.
II Entsorgungsanlage des Indirekteinleiters (Kanalbenützer)
§5
Die Errichtung, Instandhaltung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der Entsorgungsanlage darf ausschließlich durch ein dazu befugtes Fachunternehmen vorgenommen werden.
§6
- Die Errichtung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der Entsorgungsanlage hat nach dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Normen, insbesondere unter Einhaltung der ÖNORM B 2501 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke), ÖNORM B 2505 und der EN 1610 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Der Kanalbenützer hat sämtliche behördliche Bewilligungen einzuholen und die darin enthaltenen Auflagen einzuhalten.
- Weiters hat sich der Kanalbenützer selbst durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (Punkt 6.5 ÖNORM B 2501 in der jeweils geltenden Fassung) gegen Kanalrückstau zu sichern.
- Der Hauskanal sowie alle anderen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Rückhaltung und Ableitung von Abwässern dienen, bis zur Einmündung in die öffentliche Kanalisationsanlage. Grundsätzlich sollte der Hauskanalanschluss bei bestehenden Schächten der öffentlichen Kanalisation erfolgen. In Ermangelung eines Übergabeschachtes hat der Kanalbenützer bei Rohrkanälen einen Blindschacht herzustellen.
- Bei der Errichtung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung von Entsorgungsanlagen von Gewerbe- und Industriebetrieben sind auf Kosten des Kanalbenützers entsprechend dem Stand der Technik bauliche Vorkehrungen (zum Beispiel Prüfschächte) zu treffen, um die Eigen- und Fremdüberwachung der Beschaffenheit der Abwässer vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Normen sowie den behördlichen Auflagen entsprechend zu gewährleisten.
§7
- Umlegungen, Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Entsorgungsanlagen sind dem Stadtamt Leonding 8 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.
- Soweit solche Maßnahmen Einfluss auf den bestehenden Anschluss oder den Umfang und die Art der zu entsorgenden Abwässer haben, sind solche Veränderungen erst nach Zustimmung der Stadtgemeinde Leonding zulässig.
§8
Der Kanalbenützer hat die Stadtgemeinde Leonding unverzüglich von der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses beziehungsweise von der Beendigung der Umlegungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden Entsorgungsanlagen in Kenntnis zu setzen. Im Zuge der Fertigstellungsanzeige ist der Nachweis der Dichtheit der Hauskanalanlage in Form eines Dichtheitsattestes von Befugten zu erbringen.
§9
Die Entsorgungsanlage ist ausreichend zu warten und in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen, belästigungsfreien und umweltfreundlichen Entsorgung entspricht.
§10
Die Entsorgungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Kanalbenützer oder der öffentlichen Kanalisation ausgeschlossen sind.
§11
Sämtliche im Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb der Entsorgungsanlage, sind vom Kanalbenützer zu tragen.
§12
- Die Einleitung von Abwässern, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von denen des häuslichen Abwassers abweicht, bedürfen gem. § 1 der Indirekteinleiterverordnung - IEV, BGBl. Nummer 222/1998 der Zustimmung der Stadtgemeinde Leonding als Kanalbetreiberin und der Linz AG, Linz Service GmbH als Kläranlagenbetreiberin.
- Hiefür sind die aufgelegten Formblätter zu verwenden.
III Wasserrechtliche Bewilligung
§13
Die Stadtgemeinde Leonding ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Einleitungen dahingehend zu überprüfen, ob auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei den wasserrechtlichen Bewilligungen der öffentlichen Kanalisation der Stadtgemeinde Leonding beziehungsweise der Kläranlage Asten der Linz Service GmbH Bedacht genommen wurde.
§14
- Dessen ungeachtet ist jeder Kanalbenützer für die Einhaltung der in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß den jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnungen verantwortlich.
- Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisation eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung selbständig und unaufgefordert einzuholen und der Stadtgemeinde Leonding vorzuweisen.
- Die Stadtgemeinde Leonding kann die (weitere) Entsorgung von Abwässern von der Erbringung einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig machen, soweit sie eine solche für erforderlich erachtet.
IV. Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)
§15
Bei der Einleitung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen in die öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung darauf zu achten, dass
- Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß erfolgen,
- Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen
- Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden §2 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung 1996.
§16
In die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde Leonding dürfen solche Abwässer nicht eingeleitet werden, die auf Grund ihrer Inhaltsstoffe
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit gefährden oder
- das in der Abwasseranlage (öffentliche Kanalisation) beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
- mit den wasserrechtlichen Genehmigungen des öffentlichen Kanalnetzes sowie der Regionalkläranlage Linz Asten beziehungsweise der wasserrechtlichen Bewilligung des Kanalbenützers gemäß §32 Absatz 4 Wasserrechtsgesetz nicht vereinbar sind oder
- die Abwasserreinigung, Schlammbehandlung, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung in der Regionalkläranlage Linz Asten erschweren, verhindern oder
- die öffentliche Kanalisation in seinem Bestand angreifen oder seine Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern.
§17
Wer Einleitungen in die öffentliche Kanalisation der Linz Service GmbH vornimmt, hat gemäß §32 b Absatz 1 WRG 1959 die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung beziehungsweise den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Solange keine entsprechende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung in Kraft ist, gelten die Emissionsbegrenzungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
Das Erreichen von Grenzwerten durch Verdünnung der Abwässer ist gemäß §33 b Absatz 8 WRG 1959 ausdrücklich verboten.Die Emissionsbegrenzungen gelten daher auch für Teilströme (Gebot der Teilstrombehandlung).
§18
- Von der Einleitung in die öffentliche Kanalisation sind insbesondere Abwässer mit folgenden Inhaltsstoffen ausgeschlossen:
- Abfälle oder Müll aller Art, auch in zerkleinertem Zustand, wie insbesondere Sand, Schlamm, Schutt, Asche, Kehricht, Küchenabfälle, insbesondere auch aus Gastgewerbebetrieben, Jauche und Abfälle aus der Tierhaltung (zum Beispiel Katzenstreu), Textilien, grobes Papier, Glas oder Blech;
- explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, infektiöse oder seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, gifthaltige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonstige schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole oder Antibiotika;
- chemische oder biologische Mittel, die zum Ziel haben, tierische, pflanzliche, mineralische oder synthetische abscheidbare Fette und Öle zu spalten oder zu verflüssigen. Die Wirksamkeit von Abscheideanlagen darf keinesfalls beeinträchtigt werden.
§19
- Unverschmutzte Niederschlags-, Dach- und Kühlwässer sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer sind grundsätzlich dem natürlichen Kreislauf zuzuführen (Versickerung).
- In begründeten Fällen ist bei bindigen Böden wie Lehm, Löss und so weiter sowie Fels, die eine ordnungsgemäße Versickerung nicht zulassen, eine Direkteinleitung in den öffentlichen Kanal zulässig. Die beabsichtigte Direkteinleitung von unverschmutzten Wässern gemäß § 19 (1) ist im baubehördlichen Verfahren bekannt zu geben und zu begründen. Bei Indirekteinleitung ist bei Böden mit geringer Wasseraufnahme ein Sickerschacht (mind. 3,5 m3 Nutzinhalt) oder ein Sammelschacht (Zisterne) vorzuschalten.
§20
Die höchstzulässige Temperatur der in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwässer beträgt 35°. Kurzzeitige Temperaturspitzen aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben werden jedoch geduldet.
§21
- Die stoßweise Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation ist weitestgehend zu vermeiden.
- Wird der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der öffentlichen Kanalisation durch eine stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt, so sind diese Abwassermengen durch geeignete Rückhaltemaßnahmen auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. Die Rückhaltemöglichkeiten haben auch auf etwaige Betriebsstörungen und unfälle Bedacht zu nehmen.
- Werden belastete Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet oder in Ausnahmefällen unverschmutzte Niederschlagswässer übernommen, so ist grundsätzlich ab einer zu entwässernden Fläche von mehr als 2.000 m2 ein Regenrückhaltebecken oder Staukanal entsprechend den Vorschreibungen der Stadtgemeinde Leonding zu errichten.
§22
In die öffentliche Kanalisation dürfen keine Anlagen einmünden, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen.
V - Rückhaltung Unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe(Rückhalteanlagen)
§23
- Besteht die Möglichkeit, dass schädliche oder sonst gemäß §§19 und 21 unzulässige Stoffe im Abwasser enthalten sind, oder dass der zulässige Grenzwert hinsichtlich solcher Stoffe überschritten wird, so sind Anlagen vorzusehen, in denen diese Stoffe zurückgehalten und so behandelt werden können, dass ihre Belastung im zulässigen Rahmen liegt.
- Solche Rückhalteanlagen sind insbesondere Gitterroste und Siebe, Schlammfänge, Neutralisations-, Spalt-, Entgiftungs- und Desinfektionsanlagen, Vorkläranlagen sowie Mineral- und Fettabscheider.
§24
Diese Anlagen sind in regelmäßigen Abständen von dazu befugten Fachunternehmen zu entleeren, zu reinigen, zu warten und auf ihre Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen.
Über Zeitpunkt und Art von Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Rückhalteanlagen sind Wartungsbücher zu führen, aus denen auch die Art der Beseitigung des Räumgutes ersichtlich ist.
§25
Abscheidegut und sonstige zurückgehaltene Stoffe dürfen weder an dieser noch an einer anderen Stelle der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.
VI Unterbrechung der Entsorgung
§26
Die Entsorgungspflicht der Stadtgemeinde Leonding ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Macht der Stadtgemeinde steht, die Übernahme oder Reinigung der Abwässer ganz oder teilweise verhindern.
§27
Die Übernahme der Abwässer durch die Stadtgemeinde Leonding kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung der öffentlichen Kanalisation oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Die Stadtgemeinde wird dafür Sorge tragen, dass solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden beziehungsweise kurz gehalten werden.
§28
Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt gegeben, es sei denn, Gefahr ist in Verzug.
§29
Die Stadtgemeinde Leonding kann die Übernahme der Abwässer des Kanalbenützers nach vorhergehender schriftlicher Androhung, bei Gefahr in Verzug auch sofort, unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Kanalbenützer gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Normen, behördliche Auflagen oder die Leondinger Kanalordnung verstößt.
VII Gebühren
§30
Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde Leonding sowie die Übernahme der Reinigung der anfallenden Abwässer erfolgt zu den jeweils geltenden Anschluss- und Benützungsgebühren laut Kanalgebührenordnung.
§31
Als öffentliches Kanalisationsunternehmen ist die Stadtgemeinde Leonding auf Grund der Bestimmungen des Interessentenbeiträge- beziehungsweise des Finanzausgleichsgesetzes berechtigt, die Gebührenordnungen (Bemessungsgrundlagen, Abrechnungsmodus und Höhe der Gebühren) aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere entsprechend den Kosten für die Errichtung, Instandhaltung, Erweiterung, Erneuerung und den Betrieb der öffentlichen Kanalisation einschließlich der Regionalkläranlage Linz Asten festzusetzen und abzuändern.
VIII Auskunft, Meldeplicht und Zutritt
§32
Der Kanalbenützer hat der Stadtgemeinde Leonding alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere die zur Ermittlung der Kanalanschluss- und -benützungsgebühr erforderlichen Informationen sowie Auskünfte hinsichtlich der eingeleiteten Abwässer zu erteilen und Einsicht in die Wartungsbücher (§ 24) zu gewähren.
§33
Der Kanalbenützer hat der Stadtgemeinde Leonding unverzüglich Störungen in der Entsorgungsanlage, insbesondere in der Rückhalteanlage (§ 23) zu melden, sofern davon die öffentliche Kanalisation betroffen sein kann, insbesondere unzulässige Abwassereinleitungen zu befürchten sind.
§34
Jede, wenn auch nur geringfügige, unzulässige Einleitung sowie jede ernsthafte Gefahr einer solchen ist der Stadtgemeinde Leonding umgehend anzuzeigen. Der Kanalbenützer ist verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige Abwassereinleitungen verlässlich zu unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Abwasserentsorgung bis zur Behebung des Störfalles einzustellen.
§35
Zum Zwecke der Überwachung der eingeleiteten Abwässer hat der Kanalbenützer den von der Stadtgemeinde Leonding beauftragten Kontrollorganen den erforderlichen Zutritt zu gewähren. Solche Überprüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist in Verzug.
IX Haftung
§36
- Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Kanalisation sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau in Folge von Naturereignissen (zum Beispiel Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserlauf (zum Beispiel bei Reparaturen oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationssystem) hervorgerufen werden, hat der Kanalbenützer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder (vorbehaltlich Absatz 2) Minderung der Kanalbenützungsgebühr.
- Bei Unterbrechungen der Entsorgung gemäß § 27, die über einen längeren Zeitraum andauern, kann auf Antrag des Kanalbenützers eine anteilige Minderung der Kanalbenützungsgebühr erfolgen.
- Die Stadtgemeinde Leonding ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen umgehend zu beseitigen.
§37
Der Kanalbenützer haftet der Stadtgemeinde Leonding für alle Schäden, die dieser durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand seiner Entsorgungsanlage zugefügt werden. Insbesondere haftet der Kanalbenützer für Schäden, die der Stadtgemeinde durch einen mangelhaften Zustand oder die unsachgemäße Bedienung von Rückhalteanlagen (§§ 23 bis 25) entstehen.
§38
- Kommt es zu unzulässigen Einleitungen in die öffentliche Kanalisation, so hat der Kanalbenützer der Stadtgemeinde Leonding alle dadurch verursachten Schäden sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere jene für die Ermittlung und Bewertung der Schadstofffrachten einschließlich des Versuches der Stadtgemeinde zur Entschärfung oder Beseitigung der unzulässigen Abwässer und der Unterbindung weiterer Einleitungen dieser Art zu ersetzen.
- Werden durch unzulässige Einleitungen Dritte geschädigt, so ist die Stadtgemeinde Leonding gegenüber deren Ersatzansprüchen freizustellen.
§39
Der Kanalbenützer haftet der Stadtgemeinde Leonding für die Einhaltung der Leondinger Kanalordnung durch seinen Dienstnehmer beziehungsweise Beauftragten sowie durch all jene Personen, die befugt sind, die betreffende Entsorgungsanlage mitzubenützen (Haushaltsangehörige, Bestandnehmer und andere).
X Auflassung des Entsorgungsverhältnisses
§40
Der Kanalbenützer ist berechtigt, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten die Entsorgungsanlage aufzulassen, soweit eine Auflassung im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene gesetzlichen Bestimmungen über den Anschlusszwang, zulässig ist.
§41
Die Stadtgemeinde Leonding ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Falle der Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen der Leondinger Kanalordnung oder sonstige die Kanalbenützung betreffende Vorschriften die Übernahme der Abwässer des Kanalbenützers gänzlich einzustellen.
Gründe für eine solche Einstellung können insbesondere sein:
- Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (§§ 15 bis 21)
- Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie Verweigerung des Zutrittes zu Kontrollzwecken (§§ 33 bis 36)
- unzulässige bauliche Veränderungen an der Entsorgungsanlage (§ 7)
- Nichtbezahlung fälliger Rechnungen
- störende Einwirkungen auf die Entsorgungsanlagen anderer Kanalbenützer sowie auf die öffentliche Kanalisation.
§42
Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses (§§ 41und 42) hat der Kanalbenützer seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage) auf eigene Kosten von einem dazu befugten Fachunternehmen stilllegen zu lassen. Über die entgültige Stilllegung hat der Kanalbenützer der Stadtgemeinde Leonding einen geeigneten Nachweis vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern und entweder einzuschlagen oder zuzuschütten, auszumauern oder sonst in geeigneter Weise zu beseitigen.
§43
Die Wiederaufnahme der durch die Stadtgemeinde Leonding unterbrochenen (§ 29) oder eingestellten (§ 42) Entsorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung oder Behebung der für die Unterbrechung oder Einstellung maßgeblichen Gründe und nach Erstattung sämtlicher der Stadtgemeinde entstandenen Kosten durch den Kanalbenützer, es sei denn, dass öffentliche Interessen eine andere Vorgangsweise gebieten.
§44
Bei einem Wechsel in der Person des Kanalbenützers hat der künftige Kanalbenützer dies der Stadtgemeinde zu melden. Erfolgt binnen 8 Wochen keine ausdrückliche Ablehnung durch die Stadtgemeinde, gilt das Rechtsverhältnis mit dem neuen Kanalbenützer als begründet.
XI Schlußbestimmungen
§45
- Die vorliegende Leondinger Kanalordnung entspricht dem derzeitigen Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen Normen. Die Stadtgemeinde Leonding behält sich vor, die Leondinger Kanalordnung bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigen wichtigen Gründen entsprechend anzupassen beziehungsweise abzuändern.
- Solche Änderungen werden durch Verlautbarung im Leondinger Gemeindebrief oder Mitteilung an den Kanalbenützer Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses.
- Die Leondinger Kanalordnung tritt mit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2006 in Kraft.
Der Bürgermeister
Dr. Sperl