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Abfallordnung

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 03.07.2012 mit der eine Abfallordnung für die Stadtgemeinde Leonding erlassen wird.

Aufgrund des §6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgF wird verordnet

Präambel

Diese Abfallordnung regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, sowie Behandlung von Abfällen im Bereich der Stadtgemeinde Leonding

Jede/r ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Abfall zu vermeiden, bzw. einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Ziel ist es die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte zum Schutz der Umwelt, Schonung der Rohstoff- und Energiereserven, sowie zur Einsparung von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

Ziel ist es auch, nicht vermeidbare Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, und nicht verwertbare Abfälle in möglichst inertem, d.h. in chemisch-physikalisch und biologisch stabilem Zustand abzulagern (Abfall-Lagerung).

Die Stadtgemeinde Leonding fördert die Abfallvermeidung und tut dies insbesondere durch Vorbildwirkung und durch Aufklärung der Bevölkerung, sowie umfassende Information über die Abfallverwertung.

§1 Öffentliche Abfallabfuhr

(1) Die Stadtgemeinde Leonding betreibt für die regelmäßige Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle eine öffentliche Abfallabfuhr.

(2) Die Stadtgemeinde Leonding betreibt für die regelmäßige Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle eine öffentliche Abfallabfuhr.

(3) Die Stadtgemeinde Leonding betreibt für die regelmäßige Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfällen eine öffentliche Abfallabfuhr.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.

(2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.

(3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).

 a)  Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

 b) Biotonnenabfälle:

- feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von   Nahrungsmitteln;

- andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;

          - Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.

 (4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung oder Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.

 (5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2009 idgF eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.

 §3 Abholbereich

 (1)  Der Abholbereich für die Sammlung der Haus- und Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Leonding mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgelisteten Grundstücke.

(2)  Der Abholbereich für die Sammlung der sperrigen Abfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

(3) Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der im Anhang 2 aufgelisteten Betriebe, die über einen gesonderten Entsorgungsvertrag verfügen.

 §4 Pflichten der Abfallbesitzer

 (1) Für Grundstücke im Sonderbereich (Anhang 1) besteht für Hausabfälle während der Annahmezeiten des Bau- und Wirtschaftshofes der Stadt Leonding, Füchselbachstraße 2, eine Abgabemöglichkeit (Selbstanlieferung). Die Annahmezeiten sind Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr (ausgenommen Feiertage).

 (2) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereit zu stellen, ausgenommen die Grundstücke im Sonderbereich gemäß Anhang 1.

 (3)  Sperrige  Abfälle  sind  von   demjenigen,   bei  dem  sie  anfallen zu den Öffnungszeiten  zum Altstoffsammelzentrum Leonding zu bringen. Gegen Voranmeldung kann beim Rathaus Leonding eine Abholung, zu den jeweiligen Bedingungen vereinbart werden. Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind an für die Abholung geeigneten Abholorten  für die Sammlung bereit zu stellen.

(4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen für die Sammlung bereitzustellen, ausgenommen die Grundstücke im Sonderbereich gemäß Anhang 1.

(5) Grünabfälle können während der Öffnungszeiten zur Sammelstelle Leonding, Paschinger Straße 24 oder Doppl, Haidfeldstraße gebracht werden. (Selbstanlieferung). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

 (6) Für Grundstücke im Sonderbereich (Anhang 1) besteht für Biotonnenabfälle während der Annahmezeiten des Bau- und Wirtschaftshofes der Stadt Leonding, Füchselbachstraße 2, eine Abgabemöglichkeit (Selbstanlieferung). Die Annahmezeiten sind Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr (ausgenommen Feiertage).

(7) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich, ausgenommen die Grundstücke im Sonderbereich gemäß Anhang 1, für die Sammlung bereitzustellen. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(8) Der Antransport von biogenen Abfällen mittels LKW oder mittels  Traktoren mit Anhängern zu der in Abs. 5 genannten Übernahmestellen ist nicht zulässig; weiters werden biogene Abfälle von Firmen bzw. Gewerbebetrieben ebenfalls nicht übernommen.

§5 Abfallbehälter

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und Biotonnenabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.

90 Liter Abfallsäcke aus Kunststoff, EN 13592
90, 120, 240 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff EN 840-1
770, 1.100 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff EN 840-3

In Ausnahmefällen, bei vereinzelt höherem Anfall von Hausabfällen bzw. haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen können zusätzlich auch die von der Stadtgemeinde Leonding gegen Kostenersatz übereigneten und besonders gekennzeichneten Abfallsäcke verwendet werden. Die Abfallsäcke sind verschlossen zur Abfuhr bereitzustellen und werden nicht entleert.

 (2) Die Abfallbehälter für Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und Biotonnenabfälle gemäß Abs. 1 werden von der Stadtgemeinde Leonding oder einem beauftragten Dritten beschafft und an die Grundeigentümer vermietet; die Abfallsäcke werden an die Grundeigentümer verkauft. Es dürfen nur die von der Gemeinde genehmigten, registrierten und gekennzeichneten Abfallbehälter und Säcke verwendet werden.

 (3) Die Grundeigentümer/innen haben die Abfallbehälter an hierfür geeigneten, für die Benützer der Behälter und die mit der Sammlung (Erfassung) betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, dass durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen. Die Grundeigentümer haben weiters dafür zu sorgen, dass der Aufstellungsort für die Abfallbehälter zugänglich ist und sauber gehalten wird.

   (4) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und soweit befüllt werden, dass sie stets ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen, Einschlämmen oder mechanische Verdichten der Hausabfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle in die Behälter sowie das Ausleeren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten.

 Andere als Hausabfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle oder biogene Abfälle dürfen nicht in die jeweiligen Behälter eingefüllt werden. Für die Wartung und Reinhaltung der Abfallbehälter hat der Grundeigentümer zu sorgen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass außerhalb der Abfallbehälter kein Abfall verstreut oder lose gelagert wird. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch bei der Verwendung von Abfallsäcken.

     (5) Die Verpflichteten im Sinne des § 4 haben die Abfallbehälter und verschlossenen Abfallsäcke am Abfuhrtag so zeitgerecht bereitzustellen, dass die Abholung bzw. Entleerung durchgeführt werden kann. Die Abfallbehälter sind örtlich so bereit zu stellen, dass diese nicht verkehrsbehindernd sind und eine Entleerung verzögerungsfrei, ohne zusätzlicher Manipulation und ohne Betreten privater Grundstücke durchgeführt werden kann. Davon ausgenommen sind die mit der Bauhofverwaltung einvernehmlich festgelegten Standplätze.

    (6) Die Lage, Größe und Gestaltung der Aufstellplätze ist gemäß ÖNORM S 2025 vorzunehmen. Für die Bereitstellung der Abfallbehälter sind die Abs. 3 und 5 maßgebend.

§6 Anzahl und Volumen der Abfallbehälter

 Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle. Bestehen Zweifel über die in der Abfallordnung festgelegte Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, sind sie von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder Liegenschaftseigentümerin vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung festzusetzen.

 Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle:
a) für je zwei Haushalte: mindestens 1 Hausabfallbehälter 90 l
b) für Gaststätten je angefangene 20 Sitzplätze: mindestens 1 Hausabfallbehälter 90 l
c) für Beherbergungsbetriebe je angefangene 10 Betten: mindestens 1 Hausabfallbehälter 90 d) für gewerbliche Betriebe, Behörden, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen je 10 Bedienstete: mindestens 1 Hausabfallbehälter 90 l

 Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle ist so festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls nachstehendes Behältervolumen pro Person zur Verfügung steht:

Haushaltsgröße:                                   Mindestbehältervolumen pro Woche

1-Personen-Haushalt..........................  5 Liter

2-Personen-Haushalt..........................  8,5 Liter

3-Personen-Haushalt..........................  11,3 Liter

4-Personen-Haushalt..........................  13,5 Liter

5-Personen-Haushalt..........................  15 Liter

Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke gegen Entgelt beim Gemeindeamt abgeholt werden.

Biotonnenabfälle (ausgenommen Eigenkompostierer):

Jedem 90l Hausabfallbehälter wird eine 120l Biotonne zugeordnet. Jedem 770l oder 1100l Hausabfallbehälter wird eine 240l Biotonne zugeordnet.
In begründeten Fällen kann von dieser Bemessung abgewichen werden.

§7 Abfuhrtermine

 (1)  Die Sammlung der Hausabfälle bzw. haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Stadtgemeinde Leonding in 90 Liter Abfallbehältern erfolgt wöchentlich, zweiwöchentlich oder vierwöchentlich.

(2)  Die Sammlung der Hausabfälle bzw. haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Stadtgemeinde Leonding in 770 oder 1.100 Liter Abfallbehältern erfolgt grundsätzlich wöchentlich. Eine Sonderregelung kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen laut Oö. AWG 2009 idgF.mit der Bauhofverwaltung vereinbart werden.

(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle erfolgt in den Monaten April bis einschließlich Oktober wöchentlich, in den übrigen Monaten zweiwöchentlich.

(4)  Die Änderung des Abfuhrintervalls für Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle ist nur zu Beginn des der Antragstellung folgenden Quartals möglich. Eine Erstanmeldung ist jedoch jederzeit möglich.

(5)  Die Sammlung der sperrigen Abfälle durch die Stadtgemeinde Leonding bzw. durch einen beauftragten Dritten erfolgt je Haushalt einmal jährlich nach Anmeldung kostenlos. Jede weitere Abholung pro Kalenderjahr und Haushalt erfolgt kostenpflichtig. Sperrige Abfälle können überdies bei Selbstanlieferung regelmäßig während der Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum Leonding abgegeben werden.

(6)  Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, haushaltsähnlicher Gewerbeabfälle, und Biotonnenabfälle werden rechtzeitig durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Leonding und in der Gemeindezeitung veröffentlicht. Darüber  hinaus sind sie auf der Homepage der Stadt Leonding unter www.leonding.at abrufbar.

 §8 Behandlungsanlagen für biogene Abfälle

Die Stadtgemeinde Leonding bedient sich zur Behandlung der Grünabfälle derzeit vertraglich gebundener Dritter, der Fa. Huemer GmbH., welcher eine Kompostierungsanlage am Standort Veitsdorf 10, 4210 Gallneukirchen, zur Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Grünabfälle betreibt.

Die Stadtgemeinde Leonding bedient sich zur Behandlung der Biotonnenabfälle derzeit vertraglich gebundener Dritter, der Fa. Zellinger GmbH., welche eine Biogasanlage am Standort 4175 Herzogsdorf, Rohrbacherstraße 1/Gerling, betreibt.

 §9 Anzeigepflicht

Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer Liegenschaft abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Grundeigentümer unverzüglich der Stadtgemeinde Leonding anzuzeigen.

 §10 Bauwerke auf fremden Grund

Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.

 §11 Gebühren und Beiträge

Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.

 §12 Inkrafttreten

(1) Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 OÖ. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.
(2) Gleichzeitig tritt die Abfallordnung, vom 10.05.2011 außer Kraft.

 

Der Bürgermeister

 

Anhang 1 (Sonderbereich)
Gemäß §3 Abs. 1 und 3 (haushaltsähnliche Gewerbeabfälle) Ausnahme vom Abholbereich
Gerstmayrstraße 41 –Puckmayr GP 605/3, KG Leonding (bewohnt)

Rembrandtstraße 26 – Miesenberger, GP 669/1, KG Leonding (bewohnt)
Rembrandtstraße 28 – Ratzenböck, GP 669/5, KG Leonding (bewohnt)
Rembrandtstraße 37 – Nouak, GP 669/6, KG Leonding (bewohnt)
Rembrandtstraße 39 – Nouak, GP 669/7, KG Leonding (bewohnt)

Anhang 2
Gemäß §3 Abs. 3 - Ausnahme vom Abholbereich
Paschinger Straße 90  - Fa. Rosenbauer International AG
Edtstraße 14 – Fa. Nothaft

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