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Lärmschutzverordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 6. Juli 2006 über Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm:

Auf Grund des §4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nummer 36/1979, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nummer 61/2005, wird verordnet:

§1

Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen an Sonn- und Feiertagen im Freien innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding, ausgenommen in den Ortschaften Felling und Jetzing, deren Parzellen im §2 ausdrücklich als Verbotsausnahmeflächen aufgelistet und im beiliegenden Lageplan, der als Verordnungsbestandteil gilt, farblich (rot) umrandet und schraffiert dargestellt sind, verboten: Motorsägen und Kreissägen, Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, motorbetriebene Rasentrimmer, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häcksler, motorbetriebene Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren, motorbetriebene Laubsauger und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

§2

Die im § 1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

Die im §1 festgelegten Verbote gelten ferner nicht auf folgenden Parzellen

in den Ortschaften Felling und Jetzing: 45306 1488/2, 45306 1520, 45306 1521/1, 45306 1521/3, 45306 1536/2, 45306 1538, 45306 1541/5, 45306 1546, 45306 1726, 45306 2198/1, 45309 573, 45309 574, 45309 575, 45309 577, 45309 578, 45309 579, 45309 581/1, 45309 587, 45309 589, 45309 591, 45309 592, 45309 593, 45309 594, 45309 596, 45309 601, 45309 603, 45309 604, 45309 826/2, 45309 827, 45309 828, 45309 829 und 45309 833 und

in der KG Holzheim auf folgenden Parzellen: 45304 503/2, 45304 505/1, 45304 506/1, 45304 508/1, 45304 569, 45304 570/2, 45304 571/1, 45304 571/4, 45304 571/5, 45304 651/4, 45304 651/9, 45304 770, 45304 771, 45304 834, 45304 836/1, 45304 837, 45304 838, 45304 839, 45304 841/1, und

in der KG Rufling auf den Parzellen: 45309 702/1, 45309 702/2, 45309 702/3, 45309 702/4, 45309 703, 45309 704, 45309 705, 45309 706, 45309 709 und 45309 711/1 – gemäß beiliegendem Plan

§3

Wer einem Verbot gemäß §1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß §10 (2) lit a) O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl 36/1979 in der geltenden Fassung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis Euro 360,00 zu bestrafen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der Stadtgemeinde Leonding vom 29. Mai 2001, GZ.: I/1-2807-020/0-2001-Ha, über Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm außer Kraft gesetzt.

 

Der Bürgermeister

 

 

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