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Waldbrandschutz

Per Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 2008 ist
im Kürnberger Wald und dessen Gefährdungsbereich jegliches Feueranzünden und das Rauchen verboten (§41, Absatz 1, des Forstgesetztes 1975, BGBl. 440).

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung.

Den Waldeigentümern steht frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen (§41 Abs. 3 Forstgesetz).

Übertretungen werden gemäß §174 Abs. 1 lit. a) Zif. 17 des Forstgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 EUR oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

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