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Wasserleitungsordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 26. Juni 1997,mit der die Wasserleitungsordnung vom 20. Dezember 1996 geändert wird.

Aufgrund des §4 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. 38/1956 zuletzt in der Fassung 86/1995, und der §§40 (1) und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, wird im Einvernehmen mit der Oö. Landesregierung verordnet:

§1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf die im Gebiet der Stadtgemeinde Leonding liegenden und unter die Bestimmungen des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes fallenden Anschlüsse an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Leonding (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) Anwendung.

§2 Anschlußzwang - Ausnahme vom Anschlußzwang

  1. Für die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage liegenden Gebäude, Betriebe, Anlagen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes Anschlußzwang.
  2. Für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang sind die Bestimmungen des §3 (2) und (3) des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. 38/1956 zuletzt in der Fassung 86/1995, maßgeblich.

§3 Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

  1. Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlußzwang unterliegen, haben die Verbrauchsleitung (§4 Absatz 3) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und überdies die Kosten für die Anschlußleitung (§ 4 Absatz 2) zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtungen auf Dritte überwälzen können.
  2. Die Eigentümer jener Objekte, die dem Anschlußzwang unterliegen, und die Stadtgemeinde Leonding können abweichend von der Regelung des Absatz 1 privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.
  3. Der Anschluß einer Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlage ist vom Liegenschaftseigentümer - im folgenden Eigentümer genannt - bei der Stadtbetriebe Linz GesmbH mittels des hiefür aufgelegten Vordruckes anzumelden.

§4 Wasserleitungseinrichtungen

  1. Für den Bau und Betrieb der Wasserleitungseinrichtungen gelten die Richtlinien des Österreichischen Normenausschusses, und zwar die ÖNORM B 2531 (Teil 1) und die ÖNORM B 2532.
  2. Bei der Anschlußleitung handelt es sich um die Einrichtungen zur Zuleitung von Trink- und Nutzwasser von der Verbindungsstelle mit dem Versorgungsrohrstrang bis zur Verbrauchsleitung (Inneninstallation) eines bebauten oder unbebauten Grundstückes.
  3. Als Verbrauchsleitungen sind alle Einrichtungen auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück für die Zuleitung, Verteilung und Verwendung von Trink- und Nutzwasser anzusehen. Die Verbrauchsleitung beginnt unmittelbar nach der Übergabestelle (Wasserzähler), wo dieser nicht vorhanden ist, unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlußleitung innerhalb des Grundstückes.

§5 Versorgungsleitung

Bei der Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten, wie Schieber, Hydranten und andere, welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von der die Anschlußleitungen abzweigen.

§6 Verbrauchsleitung

  1. Verbrauchsleitungen sind nach der ÖNORM B 2531, Teil 1, herzustellen. Gemäß Punkt 3.2 dieser ÖNORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen verschiedener Versorgungssysteme unzulässig. Eine Verbindung wäre auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut wären. Ist die Zusammenführung von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erforderlich, so ist dies nur über freie Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen müssen einschließlich aller angeschlossenen Geräte dem Versorgungsdruck im Netz der Versorgungsleitung entsprechen.
  2. An den Verbrauchsleitungen auftretende Schäden sind sofort zu beheben. Schäden, die eine vorübergehende Sperre der Anschlußleitung erforderlich machen, sind der Stadtbetriebe Linz GesmbH unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Eigentümer oder Bestandnehmer einer an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaft - im folgenden Verbraucher genannt - hat alles zu vermeiden, was schädliche Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage nach sich ziehen könnte.

§7 Anschlußleitung

  1. Die Anschlußleitung ist die Rohrleitung zwischen der Anschlußstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Die Übergabestelle bildet die Grenze zwischen der Anschlußleitung und der Verbrauchsleitung. Anschlußleitungen dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.
  2. Der Anschluß der Anschlußleitung an die Versorgungsleitung ist nach der ÖNORM B 2532 herzustellen.
  3. Die Anschlußleitung und deren Verbindung mit der Verbrauchsleitung dürfen nur von der Stadtgemeinde Leonding beziehungsweise deren Beauftragten hergestellt werden. Dies gilt auch für notwendige Abänderungen, Erweiterungen, Auswechslungen, Instandsetzungen und die Behebung von Schäden an der Anschlußleitung.
  4. Die Anschlußleitungen sind Eigentum der Stadtgemeinde Leonding.
  5. Der Verbraucher hat jeden an der Anschlußleitung wahrgenommenen Schaden unverzüglich der Stadtbetriebe Linz GesmbH zu melden.

Die Kosten für Reparaturen an der Anschlußleitung im öffentlichen Gut trägt die Stadtgemeinde Leonding. Die Reparaturkosten an der Anschlußleitung beziehungsweise die Kosten für Erneuerungen (Auswechslungen) von der Grundgrenze bis zur Wasseruhr trägt der Objektseigentümer (Grundgrenze = Zahlgrenze). Die neue Leitung befindet sich ebenfalls im Eigentum der Stadtgemeinde Leonding.

§8 Hydranten

  1. Aus Hydranten darf Wasser nur für Löschzwecke oder sonstige öffentliche Zwecke entnommen werden. Jede andere Benützung bedarf der Bewilligung der Stadtgemeinde Leonding.
  2. Die Stadtgemeinde Leonding kann die Hydranten mit Plomben versehen. Die Plomben dürfen nur im Bedarfsfalle entfernt werden; ihre Verletzung oder Entfernung ist der Stadtgemeinde Leonding unverzüglich zu melden.

§9 Wasserzähler

  1. Die Ermittlung des Wasserverbrauches erfolgt durch Wasserzähler, die im Eigentum und unter Kontrolle der Stadtgemeinde Leonding stehen. Für jeden Anschluß stellt die Stadtgemeinde einen Wasserzähler gegen Verrechnung einer jährlichen Gebühr bei. Standort und Größe des Wasserzählers bestimmt die Stadtgemeinde Leonding.
  2. Der Ein- und Ausbau des Wasserzählers und jede Änderung an diesem darf nur von der Stadtgemeinde Leonding oder von deren Beauftragten unter Beachtung der ÖNORM B 2532 vorgenommen werden.
  3. Der Eigentümer hat einen geeigneten Raum für die Unterbringung des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Verbraucher ist verpflichtet, jeden am Wasserzähler wahrgenommenen Schaden der Stadtbetriebe Linz GesmbH unverzüglich zu melden.

§10

Wenn der Verbraucher die Angaben des Wasserzählers als unrichtig betrachtet, kann er eine Prüfung desselben verlangen. Ergeben sich hiebei keine größeren Differenzen als ± 5 %, so hat der Verbraucher die Kosten des Aus- und Einbaues und der Prüfung selbst zu bezahlen. Bis zu einer Abweichung im vorstehend angegebenen Ausmaß sind die Angaben des Wasserzählers für beide Teile verbindlich.

§11 Wasserbezug

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz (3) und (4) kann jedem Anschluß Trink- und Nutzwasser nach Bedarf entnommen werden.
  2. Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann die Stadtgemeinde den Wasserbezug im erforderlichen Umfang beschränken.
  3. Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezuges, wenn
    • wegen Wassermangels auf andere Weise der notwendige Wasserbedarf der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Verbraucher nicht befriedigt werden könnte;
    • solche Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, die eine Beschränkung des Wasserbezuges erforderlich machen;
    • Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder andere Arbeiten im Bereich dieser Anlage eine vorübergehende Beschränkung des Wasserbezuges notwendig machen;
    • sie im Zuge einer Brandbekämpfung erforderlich wird.
  4. Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus der Anlage erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.

§12 Pflichten der Eigentümer angeschlossener Objekte

  1. Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Verbrauchsleitung so instandzuhalten, daß sie jederzeit der ÖNORM B 2531 (Teil 1) entspricht. Auftretende Schäden sind sobald als möglich zu beheben.
  2. Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Anschlußleitung, den Wasserzähler und die Verbrauchsleitung jederzeit, außer zur Unzeit, durch die Gemeinde überprüfen zu lassen.
  3. Änderungen im Eigentum des angeschlossenen Objektes hat der neue Eigentümer der Stadtbetriebe Linz GesmbH anzuzeigen.

§13 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach §6 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes bestraft.

§14 Inkrafttreten

Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Wasserleitungsordnung vom 10. August 1970 außer Kraft. 

 

Der Bürgermeister

 Dr. Sperl

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