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Neuplanungsgebiet-Generalverordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 06.07.2006 betreffend die Erklärung zum Neuplanungsgebiet für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 15, 16, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 38.5, 38.6, 38.9, 38.13, 40, 46 (Teil Nord), 48, 49, 50, 51 (Teil Nord), 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 70, 74, 76, 79, 5.5, 2.1, 2.2 i.d.g.F. zur Abänderung dieser Bebauungspläne sowie die in der Erstellung befindlichen Bebauungspläne 7.1 und 4.2.

§1

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 15, 16, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 38.5, 38.6, 38.9, 38.13, 40, 46 (Teil Nord), 48, 49, 50, 51 (Teil Nord), 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 70, 74, 76, 79, 5.5, 2.1, 2.2 i.d.g.F. zur Abänderung dieser Bebauungspläne sowie die in der Erstellung befindlichen Bebauungspläne 7.1 und 4.2. werden gemäß §45 Abs. 1 der O.Ö. Bauordnung 1994 i.d.g.F. zum Neuplanungsgebiet mit der Wirkung gemäß §45 Abs. 2 erklärt, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß §24 Abs. 1 Zif. 4 – nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Die Neuplanungs- bzw. Änderungsabsicht betrifft die Aufnahme folgender Festlegungen als schriftliche Ergänzung in diese Bebauungspläne:

Der ausgebaute Dachraum und bei Untergeschossen die Nutzfläche für Wohnzwecke werden in die Gesamtgeschossfläche zur Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) eingerechnet.

Im Reinen Wohngebiet, Wohngebiet und Dorfgebiet dürfen lediglich Gebäude mit maximal zwei Wohneinheiten je Bauplatz, ausgenommen in Bebauungsplangebieten ab drei zulässigen Vollgeschossen, errichtet werden.

Die Grundflächenzahl ist mit max. 60% der Geschossflächenzahl begrenzt. Zur Berechnung der Grundflächenzahl wird die bebaute Fläche von sämtlichen baulichen Anlagen herangezogen. Weiters werden bei der Berechnung private Aufschließungsstraßen von der Nettobauplatzgröße in Abzug gebracht.

Die Geschossflächenzahl beträgt bei offener Bauweise und maximal 2 Vollgeschossen 0,5 sofern in den Bebauungsplänen keine geringere Dichte angegeben ist. Bei verdichteter Flachbauweise darf die maximale Geschossflächenzahl 0,55 betragen.

Die Vorgärten müssen bei offener Bauweise 50% Grünanteil, bei verdichteter Flachbauweise 30% Grünanteil aufweisen.Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze vorzusehen.

§2

Der dieser Verordnung zugrundeliegende Plan über die Grenze dieser Neuplanungsgebiete liegt gemäß §94 Abs. 4 der O.Ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. während der zweiwöchigen Kundmachungsfrist dieser Verordnung in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit beim Rathaus Leonding, Erdgeschoß, Zimmer 004 (008), zur Einsichtnahme auf.

§3

Die Neuplanungsgebietsverordnung wird gemäß §94 Abs. 2 der O.Ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. frühestens mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

Diese Neuplanungsgebietsverordnung ist für Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gemäß §45 Abs. 4 der O.Ö. Bauordnung 1994 i.d.g.F. tritt die Neuplanungsgebietsverordnung mit dem Rechtswirksamwerden des betreffenden Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.

 

Der Bürgermeister

Dr. Sperl

 

 

Angeschlagen: 17.07.2006

Abgenommen: 01.08.2006

Berechung der Grundflächenzahl:

50% der Geschossflächenzahl + 10% der Grundstücksgröße (max. 100m²)

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