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Grundeigentümer/innen-Information: Umstellung Grundbuchdatenbank

Erstellt von Elke Weißböck |

 Kundmachung


Am 7. Mai 2012 wurde die neue Grundstücksdatenbank in Betrieb genommen. Mit dieser Inbetriebnahme erfolgte eine vollständige Übertragung bzw. Umschreibung aller bestehenden Daten der rund elf Millionen Grundstücke in die neue Datenbank. Von diesen elf Millionen Grundstücken sind rund eine Million Grundstücke in einer besonderen Form rechtlich gesichert. Sie sind im Grenzkataster einverleibt. Diese Einverleibung wird mit der Kennzeichnung „G“ neben der Grundstücksnummer im Grundstücksverzeichnis nachgewiesen.

Bei Grundstücken ohne diesen erhöhten Rechtsschutz fehlt die Kennzeichnung „G“. In § 57 Abs. 9 Vermessungsgesetz wird die angeführte Umschreibung wie folgt festgelegt:


Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG [Grundbuchsumstellungsgesetz] sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.

Um sicherzustellen, dass Ihre Grenzkatastergrundstücke auch in der neuen Datenbank als Grenzkatastergrundstücke mit der Kennzeichnung „G“ ausgewiesen werden, haben Sie mehrere Möglichkeiten dies zu überprüfen.

Sie können in das Amtsblatt für das Vermessungswesen, in dem ab 1. Juni 2012 alle betroffenen Grundstücke, nach Katastralgemeinde geordnet, veröffentlicht werden, über folgende Wege Einsicht nehmen:

1. auf der Homepage des BEV unter www.bev.gv.at.
2. in den Vermessungsämtern des BEV

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Grenzkatastergrundstück nicht mit dem Hinweis „G“ in dieser Kundmachung enthalten ist, wenden Sie sich bitte innerhalb der Frist von sechs Monaten ab 1. Juni 2012 zur Richtigstellung der Eintragung an Ihr BEV-Vermessungsamt.

Dies gilt auch für den Fall, dass bei einem Ihrer Grundstücke unzutreffenderweise der Hinweis „G“ eingetragen wurde.

Der Leiter des BEV
Präsident Dipl.-Ing. August Hochwartner

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