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Elternbeitragsordnung für die Kindergärten der Stadtgemeinde Leonding

Kundmachung


gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBI. Nr. 91 i.d.F.


des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 10. Juli 2025 mit der die Elternbeitragsordnung für die Kindergärten der Stadtgemeinde Leonding erlassen wird.


ELTERNBEITRAGSORDNUNG FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADTGEMEINDE LEONDING


gemäß den Bestimmungen der Oö. Elternbeitragsverordnung 2024, in Verbindung mit dem Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBI. Nr. 45/2024 vom 23. Mai 2024 idgF. über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages, Materialbeitrages, Verpflegungsbeitrages und dem sonstigen Beitrag für den Besuch der öffentlichen Kindergärten der Stadtgemeinde Leonding.

 


§1
Bewertung des Einkommens


1.Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
2.Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
3.Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt
werden;
c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;
d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
- bei freiberuflich Tätigen (z.B.: Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten,
Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen,
Physiotherapeuten, Heilmasseuren, etc.)
Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem
betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 Oö. Kinderbildungs- und
- betreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und
Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des
Kindes (z.B.: Waisenrente) zusammen.
4. Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde
Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
5. Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:
• Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
• Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschüsse,
• Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
• Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
• Studienbeihilfe,
• Wochengeld,
• Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
• Krankengeld,
• Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
• Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
• Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.
6. Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
7. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind
(§ 231 ABGB) im Haushalt EUR 200,00 abzuziehen.
8. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags
(Berechnungsgrundlage).
9. Sofern für ein Kind Pflegekindergeld nach § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bezogen
wird, bemisst sich abweichend vom Abs. 1 bis 8 der zu erbringende Kostenbeitrag für den Besuch
einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließlich nach der Höhe des gewährten
Pflegekindergeldes.
10. Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres (September) werden die Einkommensverhältnisse neu
berechnet. Das aktuelle Monatseinkommen ist mittels Lohnzettel bzw. dem Nachweis über die
Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherungsanstalt und dem
beiliegenden Vordruck - FORMBLATT zur ERMITTLUNG des BETREUUNGSBEITRAGES
nachzuweisen.
Der Vordruck und die dazu gehörenden Berechnungsunterlagen sind bis spätestens
25. SEPTEMBER im Stadtamt Leonding, 1. Stock, Zimmer 102, vorzulegen.
11. Wird das Familieneinkommen nicht bis zum 25. September bzw. bis zum 25. des Aufnahmemonats
nachgewiesen, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

 


§2
Elternbeitrag


1. Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und -Betreuungseinrichtung abgedeckt,
ausgenommen:
- eine allenfalls verabreichte Verpflegung
- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
angemessene Materialbeiträge
2. Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und vorgeschrieben. Wird jedoch eine
im August geöffnete Betreuungseinrichtung besucht, ist auch für diesen Monat der Elternbeitrag
zu entrichten.
3. Der Mindest- und der Höchstbeitrag sowie die Materialbeiträge ändern sich jeweils zu Beginn des
nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria
kundgemachten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index
gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu
Beginn des Arbeitsjahres 2025/2026.
4. Der errechnete Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu
runden.

 


§3
Berechnung des Elternbeitrages


1. Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt ist
bis 13:00 Uhr betragsfrei. Für diese Zeiten darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
2. Der monatliche Mindestbeitrag für die Inanspruchnahme des Kindergartens nach 13:00 Uhr an
fünf Tagen pro Woche beträgt EUR 51,00.
3. Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme des Kindergartens nach 13:00 Uhr an fünf
Tagen pro Woche beträgt 3,0 % der Berechnungsgrundlage (siehe § 1 Ziffer 8), maximal EUR 132,00.

Bei einer Anmeldung für 5 Tage100 % des Betreuungsbeitrages.
Bei einer Anmeldung für 3 Tage70 % des Betreuungsbeitrages.
Bei einer Anmeldung bis 2 Tage50 % des Betreuungsbeitrages.


Änderungen bezüglich der Betreuungszeiten können nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats
unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist in der Einrichtung erfolgen.
Geschwisterabschlag:
Besuchen zwei Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
(oberösterreichische Krabbelstuben, Kindergärten, heilpädagogische Kindergärten, Horte oder
heilpädagogische Horte), reduziert sich der für die Bildung und Betreuung des jüngeren Kindes zu
zahlende Elternbeitrag um 50 %.
Der für die Bildung und Betreuung jedes weiteren jüngeren Kindes zu zahlende Elternbeitrag reduziert
sich um 50 %.
Ein Geschwisterabschlag steht auch zu, wenn die Geschwisterkinder unterschiedliche Kinderbildungsund
-betreuungseinrichtungen bzw. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher
Rechtsträger besuchen. Für den Besuch einer Schule, auch als ganztägiger Schulform, einer
Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters oder eines sonstigen Betreuungsangebotes außerhalb des Oö.
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes steht kein Geschwisterabschlag zu.
4. Ermäßigung:
Aus berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen wird der Mindestbeitrag, bei einem
Familieneinkommen bis zum gesetzlichen „Existenzminimum" gemäß § 291a Exekutionsordnung
(Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) zur Gänze nachgesehen.
Ausgleichszulagenrichtsatz 2025
- bei Alleinstehenden EUR 1.273,99
- bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften/eingetragenen Partnerschaften EUR 2.009,85
- dieser Betrag erhöht sich pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um EUR 265,24

 


§4
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch


1. Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö.
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig
entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 132,00 eingehoben.
2. Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die
vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein
Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor
bei:
a) Erkrankung des Kindes oder der Eltern
b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der
Familie) oder
c) urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr
3. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich
zu benachrichtigen.
 

 

§5
Verpflegungsbeitrag


Der Verpflegungsbeitrag für die Teilnahme an der Ausspeisung im Kindergarten beträgt pro Kind und Portion:
•Bei einem Familieneinkommen bis EUR 2.263,99 netto netto entfällt der Verpflegungsbeitrag.
•Bei einem Familieneinkommen von EUR 2.264,00 bis EUR 2.880,99 netto beträgt der Kostenbeitrag EUR 1,90 pro Essen.
•Bei einem Familieneinkommen über EUR 2.881,00 netto liegt der Beitrag bei EUR 3,50 pro Essen.

 


§6
Materialbeitrag


Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) pro Kind und Monat eingehoben.
•Bei einem Familieneinkommen bis EUR 2.263,99 netto entfällt der Beitrag.
•Bei einem Familieneinkommen von EUR 2.264,00 bis EUR 2.880,99 netto beträgt der Kostenbeitrag EUR 6,40 pro Monat.
•Bei einem Familieneinkommen über EUR 2.881,00 netto liegt der Beitrag bei EUR 10,20 pro Monat.

 


§7
Umsatzsteuer


In den festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten.

 


§8
Sonderbestimmungen


1.Bei der jährlichen Neueinstufung sind die Einkommensverhältnisse vom 1. August bis spätestens 25. September des laufenden Jahres zur Berechnung vorzulegen.
2.Bei Neuanmeldungen ab dem Monat Oktober sind die Einkommensverhältnisse bis spätestens 25. des Aufnahmemonates zur Berechnung vorzulegen.
3.Bei stark wechselnden Einkünften wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate zur Berechnung herangezogen.
4.Bei verspätet vorgelegten Unterlagen (bei Neuberechnung nach dem 25. September) oder bei Aufnahme ab Oktober (Vorlage nach dem 25. des Aufnahmemonats) wird der jeweilige Höchstbeitrag berechnet. Die verspätet vorgelegten Unterlagen werden ab dem der Abgabe folgenden Monat berücksichtigt (keine Rückvergütung).
5.Änderungen des Einkommens und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. neu bezogen wird, sind sofort zu melden. Auswirkungen auf die Einstufung treten mit dem der Meldung folgenden Monat in Kraft. Wenn aber das höhere Einkommen schon früher als gemeldet erzielt wurde oder die Verminderung der Kinderanzahl im Haushalt bereits früher eingetreten ist, wird die Einstufung rückwirkend festgelegt.
6. Bei An- oder Abmeldung während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Beitrag
zu entrichten.

 


§9
Beitragsnachlässe


Kein Elternbeitrag ist zu entrichten:
1. bei einer behördlichen Sperre oder einem sonstigen Betriebsausfall, wenn dies mehr als zwei
Wochen andauert;
2. bei einer mittels ärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Krankheit, wenn diese mindestens vier
Wochen ohne Unterbrechung andauert, wird ein Monatsbeitrag gutgeschrieben.

 


§ 10
Fälligkeit und Mahnung


Die Beiträge gern. § 3, § 5, § 6 § 7 und § 8 sind bis 15. des folgenden Monats zu entrichten. Mahnungen
sind kostenpflichtig.

 


§ 11
Wirksamkeit


Diese Beitragsordnung tritt mit 01. September 2025 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die
Verordnung vom 04. Juli 2024 außer Kraft.

 

 

Die Bürgermeisterin

Dr.in Sabine Naderer-Jelinek

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