Verordnung des Gemeinderates der Stadt Leonding vom 9. Dezember 2022 mit der eine Kanalgebührenordnung für die Stadt Leonding erlassen wird. Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 i.d.F. der Gesetze LGBl.Nr. 55/68 und 57/73 und des § 17 Abs. 3 Zi. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Präämbel
Die Stadt Leonding ist daran interessiert, im Wege der Art der vorzuschreibenden Gebühren, aber auch hinsichtlich der Höhe dieser Gebühren, Lenkungseffekte zu erzielen, welche aus umweltpolitischer Sicht die Bevölkerung sowie die Wirtschaftstreibenden der Stadt zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen anhalten soll. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Wasserbezugsgebühren wird den Bürgerinnen und Bürger ins Bewusstsein gerufen, dass ein hochwertiges Naturprodukt verwendet wird, welches nicht unbegrenzt und dauerhaft zur Verfügung steht. Die Stadt Leonding legt deshalb die Abwasser- und Wassergebühren in einem hohen Maße verbrauchsbezogen aus, um für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt aus dem Nutzerverhalten einen möglichst großen Anreiz zur eigenen finanziellen Entlastung zu schaffen. Durch den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser bzw. der umweltgerechten Entsorgung von Abwasser wird auch gewährleistet, dass mit den von der Stadt genutzten Quellen und Brunnen zur Wassergewinnung auch künftig das Auslangen gefunden wird.
§1 - Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind der (die) Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Bei Miteigentum haftet jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner. Bei Vorliegen von Bauwerkseigentum der Bauwerkseigentümer, wenn eine eigene Bewertung als Superädifikat/Baurecht durch das Finanzamt erfolgt.
- Im Falle einer Eigentumsübertragung haften alle Vor- und Nacheigentümer für alle bis zur grundbücherlichen Durchführung fällig gewordenen Gebühren zu ungeteilter Hand.
§2 - Art der Gebühren
- Für den Anschluss eines bebauten Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben.
- Zur Deckung der Kosten des Betriebes und der baulichen Erhaltung der gemeindeeigenen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals ist für alle an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke eine jährliche Kanalbenützungsgebühr, die sich in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr sowie eine verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr teilt, zu entrichten.
§3 - Ausmaß der Anschlussgebühr
- Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage Euro 24,50.
- Die Mindestgebühr beträgt Euro 3.920,00. Dies entspricht einer Fläche bis 160 m² der Bemessungsgrundlage.
- Bemessungsgrundlage ist die Fläche der an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Bauwerke, und zwar:
(a) bei eingeschossigen Bauwerken die bebaute Grundfläche
(b) bei mehrgeschossigen Bauwerken die Summe der Geschossflächen (jeweilige Außenfläche)
- Bei Dach- und Kellergeschossen (Tiefgeschoss, Untergeschoss) sowie bei ausgebauten Dachräumen wird nur die Nutzfläche der zu Wohn-, Geschäfts-, Betriebs- oder betrieblichen Lagerzwecken ausgebauten Räume berücksichtigt. Zu den Wohnräumen zählen unter Anderem auch Hallenbäder, Bad, WC und Duschen.
- Bei Reihenhausanlagen wird das Kanalanschlussentgelt für jede wirtschaftliche Einheit gesondert berechnet, auch dann, wenn mehrere Entsorgungsanlagen zu einem gemeinsamen Anschluss an das öffentliche Kanalisationssystem verbunden sind (bei Einheiten bis 160 m² ist die Mindestgebühr zu rechnen, darüber gemäß Pkt. 1.)
- Zur Bemessungsgrundlage werden nicht gerechnet:
(a) Freistehende Nebengebäude, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und auch nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind;
(b) Garagen;
(c) Flugdächer, Vordächer, Terrassen und Balkone (sofern diese nicht verglast sind) und Schwimmbäder im Freien;
(d) zur öffentlichen Versorgung dienende Anlagen wie Hochbehälter, Drucksteigerungsanlagen, Trafostationen sind gebührenfrei;
(e) die zur Abhaltung von Gottesdiensten der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmten kirchlichen Gebäude, Gebäudeteile bzw. Räumlichkeiten einschließlich der dazugehörenden Nebenräume (wie z.B. Sakristei, Abstellraum, Eingangshalle usw.);
(f) Pfarrsäle, welche überwiegend für kirchliche bzw. kulturelle Veranstaltungen verwendet werden, jedoch ohne Nebenräume;
(g) Kindergärten, Horte und Kinderkrippen;
(h) Sportheime der Leondinger Sportvereine, sofern sie einer Dachorganisation angehören, hinsichtlich jener Räumlichkeiten, die ausschließlich der Ausübung des Sportes dienen, ausgenommen WC-Anlagen, Clubräume, Aufenthaltsräume, Kantine, Buffet, usw.,
(i) Die unter Punkt e) bis h) angeführten Befreiungen erstrecken sich nicht auf den in dieser Kanalgebührenordnung vorgesehenen Mindestsatz für die Anschlussgebühren. Bei einer Vergrößerung der Bemessungsgrundlage wird die der entrichteten Mindestgebühr entsprechende Fläche in Anrechnung gebracht.
- Die 1.000 m² bis einschließlich 25.000 m² übersteigende Fläche einer Liegenschaft, ausgenommen jene die Wohn- u. Beherbergungszwecken dienen, werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 50 % berücksichtigt. Ausgenommen davon sind Flächen, die Wohn- u. Beherbergungszwecken dienen, welche im Ausmaß von 100 % berücksichtigt werden.
- Für den Anschluss einer Kleingartenanlage (Widmung Dauerkleingarten) ist eine Anschlussgebühr zu entrichten. Bei Kleingartenanlagen wird die Kanalanschlussgebühr für jeden Dauerkleingarten gesondert berechnet. Die Höhe dieser Anschlussgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Bemessungsgrundlage und des Einheitssatzes gemäß § 3 Abs. 1 . Als Bemessungsgrundlage werden mindestens 35 m² herangezogen. Der in der Kanalgebührenordnung vorgesehene Mindestsatz für die Anschlussgebühren ist jedenfalls bei der erstmaligen Vorschreibung zu berücksichtigen.
- Bei land- oder forstwirtschaftlichen Bauten werden nur die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken benützten Gebäude oder Gebäudeteile als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von Punkt (7) herangezogen.
- Die Feststellung der entgeltpflichtigen Berechnungsfläche erfolgt nach den dem Bauverfahren zugrunde gelegten Einreichplänen; stehen solche nicht zur Verfügung, nach dem Naturmaß.
Flächenmäßige Abweichungen von den Bauplänen im Zuge der Errichtung des Bauwerkes werden nach den Grundsätzen des Kanalanschlussergänzungs-entgeltes behandelt. Die nach den Absätzen (3) bis (10) errechnete Gesamtfläche wird auf volle Quadratmeter abgerundet.
§4 - Ergänzungsgebühr
- Bei einer nachträglichen Anderung der Bemessungsgrundlage durch Auf-, Zu- oder Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Errichtung eines weiteren Bauwerkes bzw. späteren Anschlusses eines Bauwerkes dieses sowie bei einer Widmungsänderung und sonstigen Anderung der Bemessungsgrundlage ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 in dem Umfange zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage (Fläche) für den bisherigen Bestand ebenfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. (3) — (10) dieser Verordnung zu ermitteln.
- Wurde für ein an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenes Grundstück eine Mindestgebühr entrichtet, so ist die ergänzende Kanal- Anschlussgebühr gemäß § 3 Abs. 1 in jenem Ausmaß festzusetzen, die sich aus der Summe der Bemessungsgrundlagen (Flächen) für sämtliche angeschlossene Bauwerke nach Abzug der der entrichteten Mindestgebühr entsprechenden Bemessungsgrundlage (Fläche) ergibt.
- Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach den vorstehenden Absätzen findet nicht statt.
§5 - Kanalbenützungsgebühr
Als Kanalbenützungsgebühr ist eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr sowie eine verbrauchsabhängige Gebühr zu entrichten:
(a) als verbrauchsunabhängige Kosten wird eine Grundgebühr in der Höhe von jährlich € 0,49 je Quadratmeter Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. (3) bis (10) sowie § 5 (2) festgesetzt.
(b) die verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder aus einer anderen Versorgungsanlage verbraucht wird € 0,90.
- Sonderregelungen zu verbrauchsunabhängigen Kosten:
(a) Bei Werkshallen, Lagerhallen und den als Werkstätten oder zur Lagerhaltung benützten Gebäudeteilen wird die 500 Quadratmeter übersteigende Fläche im Ausmaß von 70 Prozent berücksichtigt.
(b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten werden nur die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken benützten Gebäude oder Gebäudeteile unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 (a) als Bemessungsgrundlage herangezogen.
- Regelung zu verbrauchsabhängigen Kosten:
(a) Der Wasserbezug aus der städtischen Wasserversorgung wird durch Ablesen der Wasserzähler (siehe § 9 Wasserleitungsordnung für die Stadt Leonding) festgestellt.
(b) Für die Messung der aus anderen Versorgungsanlagen bezogenen und in das öffentliche Kanalnetz eingeleiteten Wassermenge ist vom Gebührenschuldner und auf dessen Kosten ein Wasserzähler zu installieren und entsprechend den Eichvorschriften zu warten. Die Installierung und Wartung ist durch die Linz AG durchzuführen. Die laufenden Kosten für den Zweitzähler (Zählermiete) werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Leonding verrechnet.
(c) Für Grundstücke, die nicht oder nur teilweise an die städtische Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, oder kein entsprechender Wasserzählerinstalliert ist, wird pauschal mit 50 m3 pro Person für jede auf diesem Grundstück meldebehördlich angemeldete Person bemessen, es sei denn, dass die Liegenschaftseigentümer bzw. Bauwerkseigentümer der Fachabteilung für Steuerangelegenheiten schriftlich den tatsächlichen Wasserverbrauch für den Zeitraum 1.1 . bis 31 .12. des Jahres bis spätestens 15.2. des darauffolgenden Jahres in überprüfbarer Weise bekannt geben. Die Personenanzahl pro Grundstück ist jeweils mit Stichtag 1 .10. für das ablaufende Verrechnungsjahr zu ermitteln.
Zum Nachweis des Verbrauches müssen Betriebe einen Zähler gemäß § 5 Abs. 3 (b) installieren lassen.
(d) Wird zur Bewässerung von Haus- und Vorgärten bzw. landwirtschaftlichen Flächen sowie der Anteil für die Viehhaltung das Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder einer anderen Wasserversorgungsanlage bezogen, kann nur ein Abzug gewährt werden, wenn dieser Wasserverbrauch durch einen Zweitzähler gemessen wird. Dieser registrierte Wasserverbrauch wird bei der Verrechnung der Kanalbenützungsgebühr von der insgesamt verbrauchten Wassermenge in Abzug gebracht, jedoch darf der Wasserverbrauch von 50 m3/pro Person nicht unterschritten werden. Die laufenden Kosten für den Zweitzähler (Zählermiete) werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Leonding verrechnet.
- Wird eine Eigenversorgungsanlage betrieben, ist der Einbau als auch der Betrieb derselben spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme dem Stadtamt Leonding, Fachabteilung Steuern und Abgaben, zu melden.
- Mit gewerblichen Betrieben können Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, wenn zumindest 20% des für den gesamten Produktionsstandort bezogenen Wassers aus produktionstechnischen Gründen nicht in den Kanal gelangen. Für die nicht in den Kanal gelangenden Wassermengen sind exakte — von der Stadtgemeinde anerkannte — Nachweise zu erbringen.
- Der Stadtgemeinde Leonding steht es frei, derartige Mitteilungen durch befugte Organe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Liegenschaftseigentümer bzw. Bauwerkseigentümer sind verpflichtet, im Falle einer diesbezüglichen Überprüfung Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.
§6 - Entstehen des Abgabenanspruches
- Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines Bauwerkes an den gemeindeeigenen öffentlichen Kanal.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 4 entsteht mit der Fertigstellung des Bauwerkes bzw. der Vollendung der sonstigen Veränderungen. Die Gebührenschuldner haben diese Veränderungen der Stadtgemeinde Leonding binnen einem Monat nach Vollendung in der Steuerabteilung bzw. mittels Fertigstellungsanzeige gemäß Absatz 4 zu melden.
- Die verbrauchsunabhängige Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem auf den Tag der Benützung folgenden Monatsersten. Hat die Gebührenpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so ist nur die anteilige Gebühr zu entrichten.
- Die Feststellung der Benützung sowie die Fertigstellung des Bauwerks bzw. Vollendung sonstiger Veränderungen erfolgt:
(a) durch Einbringung der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde oder
(b) gemäß § 7 dieser Verordnung (Veränderungsanzeige) oder
(c) aufgrund Überprüfung der amtlichen Meldedaten oder
(d) durch Überprüfung von Amtswegen
Bei Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige für einen abgeschlossenen und fertiggestellten Gebäudeteil wird die Kanalbenützungsgebühr auf das Ausmaß dieser Bemessungsgrundlage bis zur Fertigstellung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 und 4 vermindert.
- Die verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr entsteht mit der erstmaligen Benützung. Die erstmalige Vorschreibung erfolgt mit dem folgenden Monats-ersten wie die verbrauchsunabhängige Kanalbenützungsgebühr und wird vorerst durch Durchschnittsermittlung als Akontozahlung festgesetzt.
- Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem eine für die Einhebung maßgebliche Voraussetzung wegfällt.
§7 - Veränderungsanzeige
- Die Abgabenschuldner haben alle Veränderungen, die für die Berechnung, Ermäßigung und Vorschreibung der Abgabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich der Abgabenbehörde bekannt zu geben.
- Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so obliegt dem neuen Eigentümer die Veränderungsanzeige beim Stadtamt Leonding einzubringen. Diese kann auch durch den früheren Eigentümer erfolgen.
§8 - Säumnisfolgen
Wird eine Meldung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Stadtgemeinde Leonding berechtigt den Beginn der Gebührenpflicht von Amts wegen festzusetzen.
§9 - Fälligkeit
Die verbrauchsunabhängigen Kosten und die verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr ist in 12 Teilbeträgen bis 4. jeden Monats und einer Jahresabrechnung eines jeden Jahres fällig. Die Vorschreibung erfolgt durch die Linz AG.
§10 - Umsatzsteuer
In den mit dieser Verordnung festgesetzten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese wird den Gebühren im Ausmaß der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.
§11 - Gebührenänderung
Die Höhe der Gebühren gemäß § 3 und § 5 werden für die Folgejahre jeweils im Rahmen des Gemeindevoranschlages festgesetzt.
§12 - Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 10. Dezember 2021 außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek