Mit Betreten der Anlage anerkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser Platzordnung und verpflichtet sich, allen sonstigen Anordnungen der zuständigen Bediensteten der Stadtgemeinde Leonding (Platzwart) Folge zu leisten.
Bei Veranstaltungen (Wettkämpfe und so weiter) sind die jeweiligen Aufsichtspersonen für die Einhaltung der Bestimmungen der Platzordnung durch die Teilnehmer und Besucher mitverantwortlich.
§2 Besucher
Die Benützung der Anlage ist grundsätzlich jedermann gestattet.
Kindern unter 12 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.
Der Eintritt darf nur durch die hiefür vorgesehenen Eingänge erfolgen.
Betrunkene oder durch andere Substanzen beeinträchtigte Personen sind von der Benützung ausgeschlossen.
§3 Tarife
Der Eintritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte und nach Maßgabe des vorhandenen Platzes möglich. Die jeweils gültigen Tarife sind aus der kundgemachten Tarifordnung ersichtlich.
Die gelöste Eintrittskarte und das Wechselgeld sind sogleich zu überprüfen und bei Mängeln zu beanstanden; spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
Für die in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten wird kein Ersatz geleistet, gelöste Karten können nicht zurückgenommen werden.
Wird ein Besucher von der Benützung der Anlage ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Eintrittspreises.
§4 Betriebszeiten
Die Bahnengolfanlage ist in der Zeit von Anfang April bis Ende Oktober ohne Sperrtag geöffnet.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 15 Uhr bis zur Dämmerung Samstag, Sonntag und Feiertage 13 Uhr bis zur Dämmerung
Bei Überfüllung oder bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die Stadtgemeinde Leonding berechtigt, die Benützungsdauer vorübergehend einzuschränken oder die Anlage zeitweise zu schließen. Bei ungünstiger Witterung kann die Anlage geschlossen oder die Betriebszeit verkürzt werden.
§5 Verhalten in der Anlage
Die Gäste haben sich so zu verhalten, dass Sitte und Anstand nicht verletzt, Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere Gäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen und grobe Verunreinigungen verpflichten zum Schadenersatz, der durch die Stadt Leonding in Rechnung gestellt wird.
Nicht gestattet ist vor allem:
Betreten der Bahnen und der Hindernisse auf den Bahnen
jedes lärmende Verhalten
Wegwerfen von Abfällen aller Art (Zigarettenstummel und so weiter)
das Mitbringen von Tieren
das Übersteigen von Begrenzungen (Zäune und Bepflanzungen)
jede Ausübung eines Gewerbes ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadtgemeinde Leonding
Befahren der Anlage mit Rädern, Inline Skates, Rollern oder ähnlichen Sportgeräten
Mit den ausgehändigten Bällen und Schlägern ist sorgsam umzugehen. Im Besonderen dürfen damit andere Personen nicht gefährdet werden. Für in Verlust geratene Bälle werden Euro 2,00 berechnet.
§6 Aufsicht
Der Platzwart hat für Ruhe, Sicherheit, Ordnung und für die Einhaltung der Platzordnung zu sorgen. Seinen Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Der Platzwart ist befugt, Personen, die sich trotz Ermahnung nicht an die Bestimmungen der Platzordnung halten oder Weisungen wiederholt nicht befolgen, aus der Anlage zu verweisen.
§7 Haftung
Die Benützung der gesamten Bahnengolfanlage erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Stadtgemeinde Leonding haftet für Verletzungen der Besucher nur dann, wenn ein Verschulden des Personals vorliegt.
Für Verletzungen und Unfälle, die durch eigene Unachtsamkeit eines Besuchers, durch Nichtbefolgen dieser Platzordnung, sowie durch Verschulden anderer Besucher verursacht werden, haftet die Stadtgemeinde Leonding in keiner Weise.
Die Besucher der Anlage haften für die durch sie schuldhaft verursachten Schäden.
Für abgestellte Fahrzeuge aller Art übernimmt die Stadtgemeinde Leonding keine Haftung.
§8 Sportvereine
Sportvereine dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zu festgelegten Zeiten trainieren oder sportliche Wettkämpfe durchführen.
Die für die Abhaltung von Sportveranstaltungen erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen werden vom Bürgermeister getroffen. Den Veranstaltern können dafür besondere Pflichten auferlegt werden.