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Wassergebührenordnung

Verordnung

 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 09.12.2022 mit der eine Wassergebührenordnung für die Stadtgemeinde Leonding erlassen wird.

Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 i.d.F. der Gesetze LGBl.Nr. 55/68 und 57/73 und des § 17 Abs. 3 Zi. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Präambel

Die Stadt Leonding ist daran interessiert, im Wege der Art der vorzuschreibenden Gebühren, aber auch hinsichtlich der Höhe dieser Gebühren, Lenkungseffekte zu erzielen, welche aus umweltpolitischer Sicht die Bevölkerung sowie die Wirtschaftstreibenden der Stadt zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen anhalten soll. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Wasserbezugsgebühren wird den Bürgerinnen und Bürger ins Bewusstsein gerufen, dass ein hochwertiges Naturprodukt verwendet wird, welches nicht unbegrenzt und dauerhaft zur Verfügung steht. Die Stadt Leonding legt deshalb die Abwasser- und Wassergebühren in einem hohen Maße verbrauchsbezogen aus, um für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt aus dem Nutzerverhalten einen möglichst großen Anreiz zur eigenen finanziellen Entlastung zu schaffen. Durch den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser bzw. der umweltgerechten Entsorgung von Abwasser wird auch gewährleistet, dass mit den von der Stadt genutzten Quellen und Brunnen zur Wassergewinnung auch künftig das Auslangen gefunden wird.

§1
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind der (die) Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Bei Miteigentum haftet jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner. Bei Vorliegen von Bauwerkseigentum der Bauwerkseigentümer, wenn eine eigene Bewertung als Superädifikat durch das Finanzamt erfolgt.
     
  2. Im Falle einer Eigentumsübertragung haften alle Vor- und Nacheigentümer für alle bis zur grundbücherlichen Durchführung fällig gewordenen Gebühren zu ungeteilter Hand.

§2
Art der Gebühren

  1. Für den Anschluss eines Grundstückes an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben.

  2. Zur Deckung der Kosten des Betriebes und der baulichen Erhaltung der gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals ist für alle an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

§3
Ausmaß der Anschlussgebühr

  1. Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke Euro 14,70 je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage.
     
  2. Die Mindestgebühr beträgt Euro 2.352,00. Dies entspricht einer Fläche bis 160 m2 der Bemessungsgrundlage.
     
  3. Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt Euro 2.352,00.
     
  4. Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke ist die Fläche der an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Bauwerke, und zwar:
    (a) bei eingeschossigen Bauwerken die bebaute Grundfläche
    (b) bei mehrgeschossigen Bauwerken die Summe der Geschossflächen (jeweilige Außenflächen).
     
  5. Bei Dach- und Kellergeschossen (Tiefgeschoss, Untergeschoss) sowie bei ausgebauten Dachräumen wird nur die Nutzfläche der zu Wohn-, Geschäfts-, Betriebs- oder betrieblichen Lager-zwecken ausgebauten Räume berücksichtigt. Zu den Wohnräumen zählen unter Anderem auch Hallenbäder, Bad, WC und Duschen.
     
  6. Bei Reihenhausanlagen wird das Wasserleitungs-Anschlussentgelt für jede wirtschaftliche Einheit gesondert berechnet (bei Einheiten bis 160 m2 ist die Mindestgebühr zu rechnen, darüber gemäß Pkt. 1.)
     
  7. Zur Bemessungsgrundlage werden nicht gerechnet:
    (a) Freistehende Nebengebäude, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und auch nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind;
    (b) Garagen;
    (c) Flugdächer, Vordächer, Terrassen und Balkone (sofern diese nicht verglast sind) und Schwimmbäder im Freien;
    (d) zur öffentlichen Versorgung dienende Anlagen wie Hochbehälter, Drucksteigerungsanlagen, Trafostationen sind gebührenfrei;
    (e) die zur Abhaltung von Gottesdiensten der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmten kirchlichen Gebäude, Gebäudeteile bzw. Räumlichkeiten einschließlich der dazugehörenden Nebenräume (wie z.B. Sakristei, Abstellraum, Eingangshalle usw.);
    (f) Pfarrsäle, welche überwiegend für kirchliche bzw. kulturelle Veranstaltungen verwendet werden, jedoch ohne Nebenräume;
    (g) Kindergärten, Horte und Kinderkrippen;
    (h) Sportheime der Leondinger Sportvereine, sofern sie einer Dachorganisation angehören, hinsichtlich jener Räumlichkeiten, die ausschließlich der Ausübung des Sportes dienen, ausgenommen WC-Anlagen, Clubräume, Aufenthaltsräume, Kantine, Buffet, usw.,
    (i) Die unter Punkt e) bis h) angeführten Befreiungen erstrecken sich nicht auf den in dieser Kanalgebührenordnung vorgesehenen Mindestsatz für die Anschlussgebühren. Bei einer Vergrößerung der Bemessungsgrundlage wird die der entrichteten Mindestgebühr entsprechende Fläche in Anrechnung gebracht.
     
  8. Die 1.000 m2 einschließlich 25.000 mübersteigende Fläche einer Liegenschaft, ausgenommen jene die Wohn- u. Beherbergungszwecken dienen, werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich im Ausmaß von 50 % berücksichtigt. Ausgenommen davon sind Flächen, die Wohn- u. Beherbergungszwecken dienen, welche im Ausmaß von 100 % berücksichtigt werden. 

    Die 25.000 m² übersteigende Fläche der Bauwerke wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 20 % berücksichtigt. Ausgenommen davon sind Flächen, die
    a) Wohn- u. Beherbergungszwecken dienen, welche im Ausmaß von 100 % berücksichtigt werden;
    b) Handelsflächen dienen, welche im Ausmaß von 50 % berücksichtigt werden; sowie
    c) der Vermietung und Verpachtung dienen, welche im Ausmaß von 50 % berücksichtigt werden.
     
  9. Für den Anschluss einer Kleingartenanlage (Widmung Dauerkleingarten) ist eine Anschlussgebühr zu entrichten. Bei Kleingartenanlagen wird die Wasserleitungsanschlussgebühr für jeden Dauerkleingarten gesondert berechnet. Die Höhe dieser Anschlussgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Bemessungsgrundlage und des Einheitssatzes gemäß § 3 Abs. 1. Als Bemessungsgrundlage werden mindestens 35 m2 herangezogen. Der in der Wassergebührenordnung vorgesehene Mindestsatz für die Anschlussgebühren ist jedenfalls bei der erstmaligen Vorschreibung zu berücksichtigen.
     
  10. Bei land- oder forstwirtschaftlichen Bauten werden nur die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken benützten Gebäude oder Gebäudeteile als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von Punkt (8) herangezogen. 
     
  11. Die Feststellung der entgeltpflichtigen Berechnungsfläche erfolgt nach den dem Bauverfahren zugrunde gelegten Einreichplänen; stehen solche nicht zur Verfügung, nach dem Naturmaß. Flächenmäßige Abweichungen von den Bauplänen im Zuge der Errichtung des Bauwerkes werden nach den Grundsätzen des Wasseranschlussergänzungsentgeltes behandelt. Die nach den Absätzen (4) bis (11) errechnete Gesamtfläche wird auf volle Quadratmeter abgerundet.

§4
Ergänzungsgebühr

  1. Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage durch Auf-, Zuoder Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Errichtung eines weiteren Bauwerkes bzw. späteren Anschlusses eines Bauwerkes sowie bei einer Widmungsänderung und sonstigen Änderung der Bemessungsgrundlage ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr gemäß § 3 in dem Umfange zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Hiebei ist die Bemessungsgrundlage (Fläche) für den bisherigen Bestand ebenfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. (4) — (11) dieser Verordnung zu ermitteln. 

  2. Wurde für ein an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück eine Mindestgebühr entrichtet, so ist die ergänzende Wasseranschlussgebühr gemäß § 3 Abs. 1 in jenem Ausmaß festzusetzen, die sich aus der Summe der Bemessungsgrundlagen (Flächen) für sämtliche angeschlossene Bauwerke nach Abzug der der entrichteten Mindestgebühr entsprechenden Bemessungsgrundlage (Fläche) ergibt.
     
  3. Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr dann zu entrichten, wenn für den Anschluss des betreffenden Grundstückes seinerzeit schon eine Wasserleitungsanschlussgebühr (Mindestgebühr) entrichtet wurde. Die ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr ist gemäß § 3 Abs. 1 in jenem Ausmaß festzusetzen, dass sich aus der Bemessungsgrundlage (Fläche) aller angeschlossenen Bauwerke nach Abzug der der entrichteten Mindestgebühr entsprechenden Bemessungsgrundlage (Fläche) ergibt.
     
  4. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach den vorstehenden Absätzen findet nicht statt.

§5
Gebührenpflicht

  1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungsanschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.
     
  2. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr nach § 4 entsteht mit der Fertigstellung des Bauwerkes bzw. der Vollendung der sonstigen Veränderungen. Die Eigentümer haben diese Veränderungen der Stadtgemeinde Leonding binnen einem Monat nach Vollendung zu melden.
     
  3. Die Feststellung der Benützung sowie der Fertigstellung des Bauwerks bzw. Vollendung sonstiger Veränderung erfolgt
    a) durch Einbringung der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde
    b) gemäß § 6 dieser Verordnung
    c) aufgrund Überprüfung der amtlichen Meldedaten oder
    d) durch Überprüfung von Amts wegen.

§6
Veränderungsanzeige

  1. Die Abgabenschuldner haben alle Veränderungen, die für die Berechnung, Ermäßigung und Vorschreibung der Abgabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich der Abgabenbehörde bekannt zu geben.
  2. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so obliegt dem neuen Eigentümer die Veränderungsanzeige beim Stadtamt Leonding einzubringen. Diese kann auch durch den früheren Eigentümer erfolgen.

§7
Wasserbezugsgebühren

  1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke — bei Vorliegen von Bauwerkseigentum die Bauwerkseigentümer - haben eine jährliche Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Bei Miteigentum haftet jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner.

  2. Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine jährliche Wasserbezugsgebühr in Höhe von EUR 1,83 pro m³, ab dem 01.01.2023, jedenfalls eine Mindestgebühr für 50 m3 in Höhe von EUR 91,50 zu entrichten.
     
  3. Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des Vorjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

§8
Wasserzählergebühr

       1. Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für die Beistellung der Wasserzähler eine Wasserzählergebühr zu entrichten. Diese beträgt je Wasserzähler und
           Kalenderjahr:

Dimension 
3 m³€ 37,6206
7 m³€ 44,4626
20 m²€ 69,5416
50 mm€ 148,1943
80 oder 100 mm€ 182,3900
150 oder 200 mm€ 422,9233

        2. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat des Einbaues und endet mit dem Monat des Ausbaues des Wasserzählers.

§9
Sonderfälle

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Regelungen nicht ausgeschlossen.

§10
Säumnisfolgen

Wird eine Meldung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Stadtgemeinde Leonding berechtigt den Beginn der Gebührenpflicht von Amts wegen festzusetzen.

§11
Fälligkeit

Auf die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren gemäß § 7 und § 8 sind monatliche Teilbeträge des Abrechnungsergebnisses des Vorjahres oder bei Neuanschlüssen Durchschnittswerte vergleichbarer Objekte als Akontozahlungen jeweils zum 4. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

§12
Umsatzsteuer

In den mit dieser Verordnung festgesetzten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese wird den Gebühren im Ausmaß der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.

 

§13
Gebührenänderung

Die Höhe der Gebühren gemäß § 3, § 7 und § 8 werden für die Folgejahre jeweils im Rahmen des Gemeindevoranschlages festgesetzt.

§14
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
     
  2. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 10. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

Dr.in Sabine Naderer-Jelinek

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