gemäß den Bestimmungen der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018, LGBl. Nr. 94/2017, vom 31. Dezember 2010, in Verbindung mit dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz idgF. über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages und Verpflegungsbeitrages für den Besuch der öffentlichen Krabbelstuben der Stadt Leonding.
§ 1
Bewertung des Einkommens
1. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.
2. Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;
d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
- bei freiberuflich Tätigen gemäß § 22 EStG 1988
3. Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
4. Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:
5. Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
6. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt EUR 200,00 abzuziehen.
7. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
8. Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres (September) werden die Einkommensverhältnisse neu berechnet. Das aktuelle Monatseinkommen ist mittels Lohnzettel bzw. dem Nachweis über die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherungsanstalt und dem beiliegenden Vordruck - FORMBLATT zur ERMITTLUNG des BETREUUNGSBEITRAGES nachzuweisen.
Der Vordruck und die dazu gehörenden Berechnungsunterlagen sind bis spätestens 25. SEPTEMBER im Stadtamt 1. Stock Zimmer 102 vorzulegen.
9. Bei (Krisen-)Pflegekinder bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der
Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
10. Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 25. September bzw. bis zum 25. des Aufnahmemonats nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
§ 2
Elternbeitrag
1. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt. Ausgenommen sind der Verpflegungsbeitrag und der Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport des Kindes zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung.
2. Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und vorgeschrieben. Wird jedoch eine im August geöffnete Betreuungseinrichtung besucht, ist auch für diesen Monat der Elternbeitrag zu entrichten.
3. Der Mindest- und der Höchstbeitrag ändern sich zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres gemäß Verbraucherpreisindex 2015 gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020.
4. Der errechnete Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
5. Der Elternbeitrag entfällt ab vollendetem 30. Lebensmonat, sofern keine Inanspruchnahme einer Betreuung des Kindes nach 13.00 Uhr besteht.
§ 3
Berechnung des Elternbeitrages
Der Höchstbeitrag wird bei einer Inanspruchnahme von 2 bzw. 3 Tagen aliquotiert.
Änderungen bezüglich der Betreuungszeiten können nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist in der Einrichtung erfolgen.
5. Geschwisterabschlag
Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine beitragspflichtige Kinderbetreuungseinrichtung, wird für jedes weitere betreute Kind ein Abschlag von 50 % festgesetzt. Der Abschlag kommt ab Bekanntgabe durch die Erziehungsberechtigten zur Verrechnung.
6. Ermäßigung
Aus berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen wird der Mindestbeitrag, bei einem Familieneinkommen bis zum gesetzlichen „Existenzminimum“ gemäß § 291a Exekutionsordnung (Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) zur Gänze nachgesehen.
Ausgleichszulagenrichtsatz 2023
§ 4
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
3. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 5
Verpflegungsbeitrag
Der Verpflegungsbeitrag für die Teilnahme an der Ausspeisung beträgt pro Kind und Portion EUR 3,00.
§ 6
Umsatzsteuer
In den festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten.
§ 7
Sonderbestimmungen
§ 8
Beitragsnachlässe
Kein Betreuungsbeitrag ist zu entrichten:
§ 9
Fälligkeit und Mahnung
Die Beiträge gem. § 3 und § 5 sind bis 15. des folgenden Monats zu entrichten. Mahnungen sind kostenpflichtig.
§ 10
Wirksamkeit
Diese Beitragsordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Verordnung vom 06. Juli 2022 außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek