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Elternbeitragsordnung für die Krabbelstuben der Stadtgemeinde Leonding

gemäß den Bestimmungen der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018, LGBl. Nr. 94/2017, vom 31. Dezember 2010, in Verbindung mit dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz idgF. über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages und Verpflegungsbeitrages für den Besuch der öffentlichen Krabbelstuben der Stadt Leonding.

 

 

§ 1
Bewertung des Einkommens

1.     Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.

2.     Das Familieneinkommen beinhaltet:

          a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;

          b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;

          c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;

          d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:

             - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;

                    - bei freiberuflich Tätigen gemäß § 22 EStG 1988

3.      Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.

4.      Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:

  • Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss,
  • Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
  • Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservice-gesetz (AMSG),
  • Studienbeihilfe,
  • Wochengeld,
  • Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
  • Krankengeld,
  • Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
  • Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
  • Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.

5.      Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.

6.     Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt EUR 200,00 abzuziehen.

7.     Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).

8.     Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres (September) werden die Einkommensverhältnisse neu berechnet. Das aktuelle Monatseinkommen ist mittels Lohnzettel bzw. dem Nachweis über die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherungsanstalt und dem beiliegenden Vordruck - FORMBLATT zur ERMITTLUNG des BETREUUNGSBEITRAGES nachzuweisen.
Der Vordruck und die dazu gehörenden Berechnungsunterlagen sind bis spätestens 25. SEPTEMBER im Stadtamt 1. Stock Zimmer 102 vorzulegen.

9.      Bei (Krisen-)Pflegekinder bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der
Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

10.   Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 25. September bzw. bis zum 25. des Aufnahmemonats nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

 

§ 2
Elternbeitrag

1.      Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt. Ausgenommen sind der Verpflegungsbeitrag und der Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport des Kindes zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung.

2.      Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und vorgeschrieben. Wird jedoch eine im August geöffnete Betreuungseinrichtung besucht, ist auch für diesen Monat der Elternbeitrag zu entrichten.

3.    Der Mindest- und der Höchstbeitrag ändern sich zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres gemäß Verbraucherpreisindex 2015 gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020.

4.    Der errechnete Elternbeitrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

5.    Der Elternbeitrag entfällt ab vollendetem 30. Lebensmonat, sofern keine Inanspruchnahme einer Betreuung des Kindes nach 13.00 Uhr besteht.

 

 

§ 3
Berechnung des Elternbeitrages

  1. Der Mindestbeitrag in der Krabbelstube beträgt EUR 53,00.
  2. Der Elternbeitrag für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden beträgt 3,6 % der Berechnungsgrundlage (siehe § 1 Ziffer 7), maximal EUR 194,00.
  3. Der Elternbeitrag für darüberhinausgehende Inanspruchnahme beträgt 4,8 % der Berechnungsgrundlage (siehe § 1 Ziffer 7), maximal EUR 257,00.
  4. Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§2 Abs. 4) für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr, maximal EUR 120,00.
  • Bei einer Anmeldung für 5 Tage             100 % des Betreuungsbeitrages.
  • Bei einer Anmeldung für 3 Tage                70 % des Betreuungsbeitrages.
  • Bei einer Anmeldung bis 2 Tage                50 % des Betreuungsbeitrages.

Der Höchstbeitrag wird bei einer Inanspruchnahme von 2 bzw. 3 Tagen aliquotiert.

Änderungen bezüglich der Betreuungszeiten können nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist in der Einrichtung erfolgen.

      5. Geschwisterabschlag

          Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine beitragspflichtige Kinderbetreuungseinrichtung, wird für jedes weitere betreute Kind ein Abschlag von 50 % festgesetzt. Der Abschlag kommt ab Bekanntgabe durch die Erziehungsberechtigten zur Verrechnung.

     6. Ermäßigung

         Aus berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen wird der Mindestbeitrag, bei einem Familieneinkommen bis zum gesetzlichen „Existenzminimum“ gemäß § 291a Exekutionsordnung (Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) zur Gänze nachgesehen.

         Ausgleichszulagenrichtsatz 2023

  • - bei Alleinstehenden EUR 1.110,26
  • - bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften/eingetragenen Partnerschaften EUR 1.751,56
  • - dieser Betrag erhöht sich pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um EUR 200,38

 

§ 4
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch

  1. Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 160,00 eingehoben.
  2. Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
  • Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
  • außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
  • urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.

      3. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 5
Verpflegungsbeitrag

Der Verpflegungsbeitrag für die Teilnahme an der Ausspeisung beträgt pro Kind und Portion EUR 3,00.

 

§ 6
Umsatzsteuer

In den festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten.

 

§ 7
Sonderbestimmungen

  1. Bei der jährlichen Neueinstufung sind die Einkommensverhältnisse vom 1. August bis spätestens 25. September des laufenden Jahres zur Berechnung vorzulegen.
  2. Bei Neuanmeldungen ab dem Monat Oktober sind die Einkommensverhältnisse bis spätestens 25. des Aufnahmemonates zur Berechnung vorzulegen.
  3. Bei stark wechselnden Einkünften wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate zur Berechnung herangezogen.
  4. Bei verspätet vorgelegten Unterlagen (bei Neuberechnung nach dem 25. September) oder bei Aufnahme ab Oktober (Vorlage nach dem 25. des Aufnahmemonats) wird der jeweilige Höchstbeitrag berechnet. Die verspätet vorgelegten Unterlagen werden ab dem der Abgabe folgenden Monat berücksichtigt (keine Rückvergütung).
  5. Änderungen des Einkommens und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. neu bezogen wird, sind sofort zu melden. Auswirkungen auf die Einstufung treten mit dem der Meldung folgenden Monat in Kraft. Wenn aber das höhere Einkommen schon früher als gemeldet erzielt wurde oder die Verminderung der Kinderanzahl im Haushalt bereits früher eingetreten ist, wird die Einstufung rückwirkend festgelegt.
  6. Bei An- oder Abmeldung während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Beitrag zu entrichten.

 

§ 8
Beitragsnachlässe

Kein Betreuungsbeitrag ist zu entrichten:

  1. bei einer behördlichen Sperre oder einem sonstigen Betriebsausfall, wenn dies mehr als zwei Wochen andauert;
  2. bei einer mittels ärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Krankheit, wenn diese mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung andauert, wird ein Monatsbeitrag gutgeschrieben.

 

§ 9
Fälligkeit und Mahnung

Die Beiträge gem. § 3 und § 5 sind bis 15. des folgenden Monats zu entrichten. Mahnungen sind kostenpflichtig.

 

§ 10
Wirksamkeit

Diese Beitragsordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Verordnung vom 06. Juli 2022 außer Kraft.

 

Die Bürgermeisterin

Dr.in Sabine Naderer-Jelinek

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