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Marktgebührenverordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 6. Mai 2004, mit welcher Gebühren für den Wochenmarkt und für Märkte mit höherwertigen Gütern festgesetzt werden (Marktgebührenordnung). Gemäß §15 Abs. 3 Zi, 5 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.Nr. 687/1988 wird verordnet:

MARKTGEBÜHRENORDNUNG 2004

§1 Anwendungsbereich 

Die Marktgebührenordnung gilt für den Wochenmarkt, für welchen mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 04. April 1990, GZ.: 44.750/5-1990Re/We, das Marktrecht verliehen wurde und für alle anderen regelmäßig in Leonding abgehaltenen Märkte.  

§2 Gebührenpflicht

  1. Für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Marktanlagen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.  
  2. Das Ausmaß der Marktgebühren richtet sich nach §6 dieser Verordnung.  
  3. Die Gebühren enthalten die Abgeltung für die Inanspruchnahme der Marktanlagen und ihrer Einrichtungen, der Abwasserbeseitigung und der Reinigung des Marktplatzes (ausgenommen §6 Zi. 5), Wasser- und Stromverbrauch für Anschlüsse mit einem Anschlusswert bis 500 Watt.

§3 Entstehen der Gebührenpflicht Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes.
  2. Die Gebühren werden als Tages- oder Monatsgebühren eingehoben und sind für den jeweils in Frage kommenden Zeitraum im voraus fällig (mit Ausnahme des §6 Abs. 5).    

§4 Einhebung der Gebühren

  1. Die Gebühren werden von den Marktaufsichtsorganen gegen Empfangsbestätigung eingehoben.  
  2. Bei der Zuweisung eines Standplatzes auf die Dauer eines Jahres ist die Platzgebühr für den Zuweisungszeitraum im voraus zu entrichten.  

§5 Berechnung der Gebühren

Bei den in dieser Verordnung enthaltenen Flächenmassen und Zeiträumen wird jede angefangene Einheit voll gerechnet.  

§6 Gebührensätze

An Gebühren werden eingehoben:  

Für den Wochenmarkt und sonstigen Märkten mit geringwertigen Gütern:

  1. Gebühr für einen ganzen Standplatz (10 m2):
    bei Zuweisung bis zur Dauer eines Jahres pro Tag € 5.-
    für Jahresstandplätze pro Monat  € 17,50  
  2. Gebühr für einen halben Standplatz (5m2):0
    bei Zuweisung bis zur Dauer eines Jahres pro Tag €  2,90
    für Jahresstandplätze pro Monat € 10,80  
  3. Gebühr für Kleinstände und zugleich Mindestgebühr:
    bei Zuweisung bis zur Dauer eines Jahres pro Tag € 2,20
    für Jahresstandplätze pro Monat € 7,25  
  4. Pauschale für Stromanschlüsse mit einem Anschlusswert über 500 Watt:
    je angefangene Kilowatt Anschlusswert pro Tag € 0,75  
  5. Sondergebühr für gröbliche Verunreinigung pro Anlassfall in sinngemäßer Anwendung des § 92 (1) StVO 1960 € 22.-  

Für Märkte, die höherwertigen Gütern (Antiquitäten u.ä.) vorbehalten sind:

  1. Gebühr pro Quadratmeter: € 7,50
  2. bei Verwendung eines Standardtisches (1,5 m2): € 10,00    

§7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

Der Bürgermeister
Dr. Sperl eh    

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